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Helvetische Staatsverfassung
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den Unterrichtsanstilten der Cantone durch Sittlichkeit, Fähigkeitenund wissenschaftliche Fortschritte ausgezeichnet haben.

67. Bey Besetzung dieser Plätze soll die Volksmenge der Can-tone keineswegs zum Maaßstab dienen.

XU. Titel.

Gerichtswesen.

68. Das peinliche Gesetzbuch, sowie die peinliche Proceßordnung,soll für die ganze Republik gleichförmig seyn.

69. Es sollen gleichförmige Forst- und Handelsgesetze abgefaßt,und besondere Handelsgerichte aufgestellt werden.

70. Es soll eine gleichförmige bürgerliche Prozeßordnung ent,werfen werden, die jedoch in keinem Cantone ohne seine Zustim-mung eingeführt werden kann.

71. Es soll ein bürgerliches Gesetzbuch entworfen werden, dessenEittführung ebenfalls in keinem Canton ohne seine EinwilligungStatt haben kann.

72. Keine Behörde kann zugleich richterliche und administrativeVerrichtungen ausüben.

73. Es können nicht mehr als zwey Instanzen in dem Gerichts-wesen der Cantone aufgestellt werden.

74 . Es soll ein oberster Gerichtshof seyn, bor welchen appella-tionsweise die bürgerlichen StreithLndel gezogen werden können,deren Gegenstand den Werth von dreytausend Franken übersteigt,Und bey denen zugleich entweder die Regierung, oder ein Canton,oder ein Fremder, oder Einwohner verschiedener Cantone eineoder beyde Partheyen ausmachen.