Wir Landammann, Räthe, Richter undLandleute des eidgenössischen Standes
am 22. Mai des Jahrs 1842ordentlicher Landsgemeinde in Glarns versammelt,
Urkunden anmit:
daß tvir, nachdem an der letztjährigen Landsgemeinde einedanielle Revision unserer Verfassung vom 2. Weinmonat1836 beschlossen worden ist, nachfolgende Bestimmungen alsdie Verfassung hiesigen Kantons angenommen haben:
Erster Abschnitt.
I. Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
§ »
^er Kanton Glarns, als ungetheiltes Ganzes, ist einFreistaat mit demokratischer Verfassung und bildet als solcherein Glied der schweizerischen Eidgenossenschaft.