Buch 
Revidirte Verfassung des Kantons Glarus : so wie dieselbe von der ordentlichen Landsgemeinde am 22. Mai 1842 angenommen worden ist
Entstehung
JPEG-Download
 

Wir Landammann, Räthe, Richter undLandleute des eidgenössischen Standes

Glarus ,

am 22. Mai des Jahrs 1842ordentlicher Landsgemeinde in Glarns versammelt,

Urkunden anmit:

daß tvir, nachdem an der letztjährigen Landsgemeinde einedanielle Revision unserer Verfassung vom 2. Weinmonat1836 beschlossen worden ist, nachfolgende Bestimmungen alsdie Verfassung hiesigen Kantons angenommen haben:

Erster Abschnitt.

I. Kapitel.

Allgemeine Bestimmungen.

§ »

^er Kanton Glarns, als ungetheiltes Ganzes, ist einFreistaat mit demokratischer Verfassung und bildet als solcherein Glied der schweizerischen Eidgenossenschaft.