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Revidirte Verfassung des Kantons Glarus : so wie dieselbe von der ordentlichen Landsgemeinde am 22. Mai 1842 angenommen worden ist
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Die Anwendung peinlicher Mittel zu Bewirkung einesGeständnisses ist untersagt.

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DaS Privateigenthum ist unverletzlich. Indessen räumt^e Verfassung dem Staate das Recht ein, in Fällen, wo^ das StaatSwohl erheischt-, von Privaten oder Gemein-heiten das Opfer eines unbeweglichen BesttzthumS gegenbrecht«, «ach Anleitung des Gesetzes auszumittelndc Cnt-schädigung zu fordern. A.

8 8 . ^

Die Verfassung sichert die Freiheit der Presse und derMeinungsäußerung. Das Gesetz bestimmt die Strafestegen deren Mißbrauch.

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Händel und Gewerbe sind frei, Dte^^R^Elien unh ge-s^tzlicheu Bestimmungen, welche das Gemeinwohl,- ersorder-HE) macht, vorbehalten.

Gleiche GewerbSfreiheit genießen auch dix WgchKxigenanderer Kantone und auswärtiger Staaten, in welchen demGlarner das Gegenrecht zugesichert ist.

8 » 0 .

3edem Schweizerbürger und Angehörigen auswärtigerStaaten ist unter den gesetzlichen Bestimmungen die Erwer-bang deS hiesigen Landrechtes gestattet, insofern er darchut,in seinem Kanton oder in seiner Heimath dem Glarner i>as Gegenrecht gehalten wird. Ehe demselben jedoch dasLandrecht ertheilt wird, muß er nachweisen, daß ihm. aus den