5
Die Anwendung peinlicher Mittel zu Bewirkung einesGeständnisses ist untersagt.
8 7 -
DaS Privateigenthum ist unverletzlich. — Indessen räumt^e Verfassung dem Staate das Recht ein, in Fällen, wo^ das StaatSwohl erheischt-, von Privaten oder Gemein-heiten das Opfer eines unbeweglichen BesttzthumS gegenbrecht«, «ach Anleitung des Gesetzes auszumittelndc Cnt-schädigung zu fordern. A.
8 8 . ^
Die Verfassung sichert die Freiheit der Presse und derMeinungsäußerung. — Das Gesetz bestimmt die Strafestegen deren Mißbrauch.
H P,:>,
Händel und Gewerbe sind frei, Dte^^R^Elien unh ge-s^tzlicheu Bestimmungen, welche das Gemeinwohl,- ersorder-HE) macht, vorbehalten.
Gleiche GewerbSfreiheit genießen auch dix WgchKxigenanderer Kantone und auswärtiger Staaten, in welchen demGlarner das Gegenrecht zugesichert ist.
8 » 0 .
3edem Schweizerbürger und Angehörigen auswärtigerStaaten ist unter den gesetzlichen Bestimmungen die Erwer-bang deS hiesigen Landrechtes gestattet, insofern er darchut,in seinem Kanton oder in seiner Heimath dem Glarner i>as Gegenrecht gehalten wird. — Ehe demselben jedoch dasLandrecht ertheilt wird, muß er nachweisen, daß ihm. aus den