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In die Kompetenz der zweiten Sektion (des Ausschusses)fallen
a) Einfache Stellungsbegehren von auswärtigen Behördenin einfachen Polizeifällen, Anordnung der Einvernahmevon Zeugen im Innern des Kantons auf auswärtigeRequisition, Stellung von Zeugen vor auswärtigenBehörden, so wie auch Gegenrechtsbescheinigungen.Ratifikation von Kaufbriefen und Testamenten, Land-rechtsbescheinigungcn, Bewilligung für VerehelichungFremder im Kanton und Einheimischer im Auslande,Verfügungen über Begehren um Schadenschatzung,Terminsverlängerungen für Liquidation von Massen,Beeidigung von Landes- und Gemeindsavgestellten,Anordnung der Erekution in Rechtskraft erwachsenerKriminalstrafurtheile, Bestellung von Vögten ohneEinsprache, Vogtsentlassungen, Rechtbotöverbriefungen,Ausschreibung und Amortisationserklärung vermißterPfandbriefe oder anderer Schuldtitel.
8 61.
Die Zusammensetzung und Befugnisse der übrigen Kom-""fstoncn bestimmt das Gesetz und über ihre Geschäftsführung'vird ein Reglement das Nähere festsetzen.
V. Kapitel.
Von: Lcmdammaml.z es.
Der Landammann führt das Präsidium an der Lands-genieinde, im dreifachen Landrath, im Rath und in der