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Revidirte Verfassung des Kantons Glarus : so wie dieselbe von der ordentlichen Landsgemeinde am 22. Mai 1842 angenommen worden ist
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wie diese letztem sich in gegenwärtiger Verfassung 88 65,66, 67 und 68 aufgezählt befinden.

Vll. Kapitel.

-4. Dom Verhöramt.

8 7i.

Zur Untersuchung von Kriminal-, Paternitäts- undPolizeifällen wird ein Verhöramt aufgestellt. Das Näheredarüber zu bestimmen, ist dem Gesetz vorbehalten.

L. Don der Kanzlei.

§ 72.

Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte bei Rath und Gerichtwird das nöthige Personale angestellt.

Das Nähere über die Kanzlei, sowie über die Sekretariateder Kommissionen bestimmt das Gesetz.

Vierter Abschnitt.

I- Kapitel.

Don den Besoldungen.

8 73.

Die Mitglieder des dreifachen Landrathes erhalten keineEntschädigung vom Staate. Die Mitglieder des Rathes,der Standeskommission und der Gerichte beziehen die gesetz-lich festgesetzten Spötteln. Welche weitere Entschädigungden außer dem Besammlungsort wohnenden Mitgliedern der