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wie diese letztem sich in gegenwärtiger Verfassung 88 65,66, 67 und 68 aufgezählt befinden.
Vll. Kapitel.
-4. Dom Verhöramt.
8 7i.
Zur Untersuchung von Kriminal-, Paternitäts- undPolizeifällen wird ein Verhöramt aufgestellt. Das Näheredarüber zu bestimmen, ist dem Gesetz vorbehalten.
L. Don der Kanzlei.
§ 72.
Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte bei Rath und Gerichtwird das nöthige Personale angestellt.
Das Nähere über die Kanzlei, sowie über die Sekretariateder Kommissionen bestimmt das Gesetz.
Vierter Abschnitt.
I- Kapitel.
Don den Besoldungen.
8 73.
Die Mitglieder des dreifachen Landrathes erhalten keineEntschädigung vom Staate. Die Mitglieder des Rathes,der Standeskommission und der Gerichte beziehen die gesetz-lich festgesetzten Spötteln. Welche weitere Entschädigungden außer dem Besammlungsort wohnenden Mitgliedern der