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I. Kapitel.
Von den Gemeindsversammlungen.
§ 80 .
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-Lie laut 8 25 stimmfähigen Gemeindsbürger, welche in
Gemeinde oder Dorfschaft wohnen, bilden die Gemeinds-^rsammlung. — Bei Wahlen von Mitgliedern des Rathsr- and dreifachen Landraths mögen auch diejenigen Gemeindö-er ! urger mitstimmen, welche nicht in der Gemeinde selbstlohnen.
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Sie führt die Aufsicht über den Gemeindshaushalt, ver-sagt über den Erwerb oder Verkauf von Liegenschaften,^"Hebung und Fortsetzung von Prozessen, über Bauten oderandere öffentliche Einrichtungen und die Benutzung der Ge-nieindsgüter, insofern nicht die Gemeindsgesetze in letztererBeziehung beschränkende Bestimmungen enthalten. — Ihrstehen ferner zu: alle Verfügungen über rein ortspolizeiliche^kgenstände, die Ertheilung und Erneuerung von Gemeinds-^chten laut 8 11, sowie endlich die ihnen zustehendenWahlen.
8 8S.
Alljährlich soll über die Verwaltung der Gemeinde-,Kirchen-, Armen-, Schul- oder andern Korporationsgüterörn Genossen Rechnung abgelegt werden.
Ueber die Führung und Prüfung der Rechnungen wirddas Gesetz das Nähere bestimmen.