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V. Kapitel.
Dom Stillstand.
§ 89.
Jede Kirchgememde hat einen eigenen Stillstand, be-stehend aus dem Ortöpfarrer als Präsidenten, den Mitglie-dern des Rathes der betreffenden Gemeinden, und einerbeliebigen Anzahl von der Kirchgemeinde zu wählenden Bei-sitzer.
8 so.
Er bildet die vorberathende und vollziehende Behörde inden Kirchensachen der Gemeinde; er handhabt die Sitten-polizei, besorgt in seiner Gesammtheit oder durch einen vonihm zu bestellenden Ausschuß das Armenwesen, beaufsichtigt,insofern die Schulgemelnde hiefür nicht eine eigene Schul-behörde aufgestellt hat, die Schulen, und ist die einleitendeBehörde und Paternitätsfällen. Ueber
seine VerharchlurGen wird ein regelmäßiges Protokoll geführt.
Vl- Kapitel.
Don den Waisenämtern.
8 9t.
Von jedem Wahltagwen wird ein Waisenamt von wenigstens4, höchstens 8 Mitgliedern aufgestellt. Der Präsident dieserBehörde ist der Waisenvogt, welcher auf den Vorschlag desGemeindrathes in oder außer dessen Mitte vom Rath ge-wählt wird.
Das Waisenamt besorgt nach Anleitung des Gesetzes daSPormundschaftswesen des betreffenden Tagwens, beaufsichtigt