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Revidirte Verfassung des Kantons Glarus : so wie dieselbe von der ordentlichen Landsgemeinde am 22. Mai 1842 angenommen worden ist
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V. Kapitel.

Dom Stillstand.

§ 89.

Jede Kirchgememde hat einen eigenen Stillstand, be-stehend aus dem Ortöpfarrer als Präsidenten, den Mitglie-dern des Rathes der betreffenden Gemeinden, und einerbeliebigen Anzahl von der Kirchgemeinde zu wählenden Bei-sitzer.

8 so.

Er bildet die vorberathende und vollziehende Behörde inden Kirchensachen der Gemeinde; er handhabt die Sitten-polizei, besorgt in seiner Gesammtheit oder durch einen vonihm zu bestellenden Ausschuß das Armenwesen, beaufsichtigt,insofern die Schulgemelnde hiefür nicht eine eigene Schul-behörde aufgestellt hat, die Schulen, und ist die einleitendeBehörde und Paternitätsfällen. Ueber

seine VerharchlurGen wird ein regelmäßiges Protokoll geführt.

Vl- Kapitel.

Don den Waisenämtern.

8 9t.

Von jedem Wahltagwen wird ein Waisenamt von wenigstens4, höchstens 8 Mitgliedern aufgestellt. Der Präsident dieserBehörde ist der Waisenvogt, welcher auf den Vorschlag desGemeindrathes in oder außer dessen Mitte vom Rath ge-wählt wird.

Das Waisenamt besorgt nach Anleitung des Gesetzes daSPormundschaftswesen des betreffenden Tagwens, beaufsichtigt