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Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald 1850
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§. 50.

Der Geschäftskreis des Wochenraths ist folgender:

1. Er vollzieht alle vom Landrathe ihm zu diesemBehuf übertragenen Beschlüsse und Verordnungen.

2. Er beruft den Landrath zusammen und bestimmtzu Beurtheilung von Straffallen die Tage für Abhaltungdes Kriminal-, Geschwornen- und Polizeigerichts.

3. Besorgt diejenigen auswärtigen diplomatischen An-gelegenheiten, welche nicht wegen besonderer Wichtigkeit indie Befugniß des Landraths fallen.

4. Sorgt für Vollziehung der Beschlüsse sämmtlicherihm untergeordneten Behörden, Kommissionen und Verwal-tungen, sofern er dieselben nicht zur Ratifikation des Land-raths zu überweisen hat.

5. Wacht über die öffentliche Sicherheit und polizei-liche Ordnung und trifft im Sinne derselben benöthigteVerordnungen über Gegenstände, die nicht vor den Landrathgebracht werden müßen; ordnet Verhaftungen und Verhörean, leitet Strafprozesse ein; weist die Schuldigen an diezuständigen Gerichte, und sorgt für Vollziehung der straf-und zivilrichterlichen Urtheile, falls denselben nicht entspro-chen werden wollte.

6. Er ertheilt Bewilligung für Civilprozeß - Revisionen;entscheidet über Kompetenzstreitigkeiten untergeordneter Be-hörden, Korporationen und Gerichten.

7. Prüft die Wahlakten politischer Gemeinden; unter-sucht die an denselben erhobenen Anstände und überweistftlbe an die kompetente Behörde; ertheilt Bewilligung füraußerordentliche Gemeinds- und Korporationsversammlungen,und überwacht die gesetzliche Verwaltung des Gemeinds- undKorporationsvermögens, der Armenpflege und des Wai-ftnamts.

8. Er bewilligt Entlassung aus dem Landrechte; stellt