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Staatsverfassung für den eidgenössischen Stand Thurgau
Entstehung
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3
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i. Abschnitt.

Allgemeine Gruiidfaze.

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§. r-

Der Thurgau ist ein Freystaat, und bildeteinen Theil der Schweizerischen Eidgenossenschaft .

§. 2 .

Die Gesammtheit der Bürger des KanronSist der einzige Souverän,, von dem alle Staats-gewalt ausgeht.

§. 3 .

Das Thurgauische Volk gibt sich selbst dieVerfassung, die es für die zwekmäßigste halt, demEidgenössischen Verbände unbeschadet, und hul-digt dem Grundsaze, daß es ebenso dem Volkejedes andern Kantons frey stehe, sich eine ihmbeliebige Verfassung zu geben.

§. 4 -

Das Thurgauische Volk regiert sich selbst,durch von ihm gewählte Stellvertreter. Diesehaben keine weitere Gewalt, als die ihnen das-selbe in Folge der von ihm angenommenen Staats-verfassung übertragen hat.

§. 5 .

Die Staatsgewalten, die gesezgebende,richterliche und vollziehende dürfen nie ver-einigt, besonders soll die gesezgebende von der voll-ziehenden, und diese von der richterlichen strengegesöndert, und die Gränze dieser Gewalten durchdas Gesez sorgfältig geschieden werden.

6 .

Die ganze Staatsverwaltung ist öffentlich,und alle Beamten sind für ihre Verrichtungenverantwortlich.