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Staatsverfassung für den eidgenössischen Stand Thurgau
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Frauenfeld. Die Dauer der Sizungen hängt vonder Zahl und Wichtigkeit der Geschäfte ab. Jedochkann der Präsident des Großen Rathes oder derKleine Rath auch eine außerordentliche Versamm-lung des Großen Raths veranstalten, wenn be-sondere Fälle es nothwendig machen. Für außer-ordentliche Sizungen wechselt der Versammlungs-ort jedesmal zwischen Frauenfeld und Weinfelden . -

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Wenn ein Vertheil der Kantonsräthe oderder Kreise unter bestimmter Anzeige der Gründevom Präsidenten die außerordentliche Einberufungdes Großen Raths verlangt, so muß er denselbeninner 8 Tagen versammeln.

§- 44 .

An dem Orte, wo der Große Rath feineVersammlungen hält, darf ohne seine Einwilli-gung während seinen Sizungen kein Milirair zu-sammengezogen werden. Dagegen hak er das Recht,zur Erhaltung der Verfassung nach Gutfindenvon sich aus die bewaffnete Macht zu versammeln.

§. 45 -

Die Mitglieder des Großen Rathes sind fürihre, bey den Verhandlungen dieser Behörde ge-machten Aeußerungen und Antrage vor keinemRichterstuhl verantwortlich; auch kömmt dem Gros-sen Rath allein die Polizey in seinem Innern z^.

§. 46.

In ihren amtlichen Verrichtungen sind dieMitglieder des Großen Raths persönlich unver-lezlich, und jeder Angriff gegen sie während den-selben ist ein Staatsverbrechen. Keiner kann wäh-rend der Dauer der Sizungen ohne Bewilligungdes Großen Rarhs verfolgt oder verhaftet werden.