Band 
Neun und dreyssigster Theil.
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mitHüiff, und Zuthun eines jeden Orts Obrigkeit, wo sie dergleichen bey Euch, und einem jedenfinden werden, alsogleich aus eigenen Gewalt ohne Verhinderung männiglichs zu sich nehmen, unddarmit nach eigenen Gefallen handle«, und thun mögen. Jedoch solle sie des Johann JustinGebauers hinterlassene Wittib, und ihr Sohn Johann Jacob Gebauer, schuldig und verbundenseyn, bey Verlust dieses Unsers Kaiserlichen ?rivi1e§ü sowohl die rückständige als künfftige gewöhn-liche Fünff Lxemplarien von jeden Theil, wie auch über jeden neu herauskommenden Theil die jedes-mahlige Oenfirr zu Unserm Kaiserlichen Reichs - Hvfrath zu liefern, und dieses UrlvIlsFium andernzur Nachricht und Wahrnung dem Merck vorandruckcn zu lassen. Mit Urkund dieses Briefs besiegeltmit Unserm Kayserlichen aufgedrukten 8ecret-Jnsiegel, der geben ist zu Wien den AchtzehntenOKobris, im Jahr Siebenzehen Hundert Vier und Sicbenzig, Unsers Reichs im Eilften.

Joseph

Vt R. Fürst Loüorsöo. »e. jr/ck".

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