104 xm. Buch. Historie der ostindischen HandluttgsgeseWaften.
die Ettglättder, wenn sie sich etwas böses bewust gewesen waren, haben bewegen kön-nen, den Martern, welche sie ihren angeblichen Mitverschwornen, den Japanesern,
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mindert werden: und jedes der gedachten Schif-fe soll von sechs bis achthundert Tonnen Ladungseyn, nü§ 150 Mann und zo Stücken führen,die von acht bis achtzehn Pfund schwere KugelnWessen, nebst Anununition und allen andern da-zu gehörigen Nothwendigkeiten.
XI. Und der Vertheidigungsrats) soll be-stimmen, wie viel überdis Fregatten, Galeerenund andere kleine Fahrzeugs zu gedachter Verthei-digung nöthig seyn werden,
XII. Die Forts und Besatzungen auf denmoluckischcn Inseln, wie auch auf den InselnBanva und Amboz-na, sollen von den Abgabenund Auflagen erhalten werden, welche man vonden Früchten und Kanfmanswaaren, so aus ge-dachten Inseln ausgeführet werden, einhebet.Diese Abgaben und Auflagen sollen durch Befehldes Verthcidiguugsrathes beflimt, von den Agen-ten beider Theile in Empfang genommen, und vonihnen von Zeit zu Zeit, nach dem es nöthig seynwird, in die Schatzkammer beider Geselschaften,zu Bezahlung der Soldaten, überwachet werden.
XIII. Zu desto besserer Einrichtung gedach-ter Vertheidigung soll ein Verthcidigungsrath er-richtet werden: derselbe soll aus acht Personenvon den vornehmsten Officiemr daselbst bestehen,und aus jeder Handlungsgeselschaft soll eine gleicheAnzahl erwählet werden, und diese sollen wcch-selswcise den Vorsitz haben.
XIV. Dieser Rath soll alles, was die ge-meinschaftliche Vertheidigung zur See anbctrift,anordnen, und die Kriegsschiffe an solche Postenvertheilen, wie sie es fürs zuträglichste befindenwerden.
XV. Sie sollen auch die Abgaben und Auf-lagen bestimme», welche zur Erhaltung gedachterForts und Besatzungen nöthig seyn werden, undsollen Macht haben, die Einnehmer gedachter Ab-gaben zur Rechenschaft zu fordern.
XVI. Die Kriegsschiffe sollen an den ih-nen angewiesenen Posten blechen und die Befehledes Vertheidigungsrathcs befolgen, »nd nicht ge-brauchet werden, Kanfmanswaaren in diese Kö-nigreiche oder Provinzen einzuführen.
XVII. Doch sollen die Kriegsschiffe biswei-len gebrauchet werden können, Kanfmanswaarenzum Dienst ihrer Geselschaften in Indien voneinem Orte zum andern zu bringen, wenn es be»
Rath für gut befindet und solches der Vertheidi-gung nicht nachtheiüg ist.
XVIII. Und im Fall der Noth soll der ge-dachte Rath berechtiget seyn, so viel Kauffarthei-schiffe, als er zu gedachter Vertheidigung für gutbefinden wird, zu gebrauchen.
XIX. Der Verlust und Schade, den manin einem Gefechte für die gemeinschaftliche Ver-theidigung , oder indem man zu gedachter Verthei-digung hingehet oder davon zurück komt, leidenwird, soll gleich getragen und auf gemeinschaftli-che Kosten ersetzet werden: und der Gewinn unddie Beute, so man davon kragen wird, sollenzum gemeinen Nutzen gereichen.
XX. Eben diese Regel soll auch 'in Anse-hung der Kauffartheischiffe, welche man bey der-gleichen Gelegenheit brauchet, beobachtet werden;und wahrend solches Dienstes sollen die Solda-ten und Lebensmittel für die Seeleute auf gemein-schaftliche Kosten beider Handlungsgeftlschastenbezahlet werden: und was die Unterbrechung an-beträft, welche ihre Handlung durch einen solchenDienst leiden kan, so sollen sie eine solche Ver-gütung bekommen, als ihnen der Verthcidigungs«rath zuerkennen wird.
XXI. Wenn aber ein Kricgsschif, indem
es sich auf seiner Rhede oder in seinem Hafen be-findet, oder indem es dahin gehet oder zurück kom-met, durch Sturm oder durch sonst einen unglück-lichen Zufall einigen Schaden leidet: so soll der-selbe nicht auf beide Geselschaften fallen, sonderner soll von der-n^gen getragen iverben, der da«Schis gehöret. *
XXII. Und um alle Streitigkeiten zu ver-hüten, welche wegen des Werths Verlorner oderbeschädigter Schiffe entstehen könten: so soll derVerchcidigungsrath alle Kriegs - und andere Schis-se, ehe sie in dem gemeinschaftlichen Dienst ge-braucht werden, schätzen.
XXIII. Die Forts sowol von der eine»als der andern Seite sollen in den Händen dererbleiben, weiche sie gegenwärtig besitzen.
XXIV. Und Da die Erbauung gewisserneuer Forts, welche die cngländische Handlungs-gcstlschaft zur Sicherheit ihrer Leute und Gütherfür nöchig befunden, in Vorschlag gebracht wor-den; so hat man sich dahin verglichen: daß die-se Sache auf eine Zeit von zwey bis drey Jahrenunentschieden bleiben soll; zu dem Ende, damit,
weit»