Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
Seite
494
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494 Am- Buch. Historie der ostindischen Handlungsgeselschäften.

gerlichen Rechtes. Der erste Generaladvocat hat sowol ein Votum als die andernRathe, und er hat den dritten Theil von allen Geldstrafen, die unter hundert Flore-neu sind, und den sechsten von allen, die diese Summe übersteigen. Sein Amt beste-het darin, daß er auf die Beobachtung der Gesetze scharf sehen, und wider diejenigenfiskalisch verfahren mus, die dieselben übertreten. Der andere Generaladvocat, oderder Fiscal über das Marinwesen, führet gleiche Aufsicht in Ansehung des Betrugs beimCommercio, Scecapercy, und wodurch sonst die im Seewesen gemachten Ordnungen ge-störet werden können l). Auster diesen zwey souverainen Collegiis findet man noch hiertheils das Tribunal der Stadt Batavra, welches es lediglich mit der Regierung dieserColonie zu thun hat, welches aus neun Rathsherren bestehet, den Präsidenten mit dar-unter gerechnet, der allezeit ein Sraatsrath von Indien ist, und einen Vicepräfideik-ten; theils gehöret dazu der Stadtamtmann und der Coinmiffarius des umliegendenplatten Landes, welche in dieser Versamlung Sitz und Stimme haben, und nebst demSecretario die Stadtgerichte ausmachen m) P).

2F5.

Autorität des Der Generalgouverneur, als das Oberhaupt des Reichs, welches die ostindsi

geim-algou- sthe Compagnie gegründet hat, ist in der That ein Statthalter, ein General und Ad-verneurs. miral zugleich. Er ist, kraft seines Amtes, Präsident vom Staatsrath in Indien,in welchem er zwey Vota.hat. Er hat den Schlüssel zu allen Magazinen, und ordnetm Ansehung derselben alles an, ohne daß er jemand davon Rechenschaft geben dürste-Er commandirct kraft der ihm beiwohnenden Autorität, und jederman ist verbündtihm zu gehorchen, so, daß man ganz getrost behaupten könte, daß seine Autorität gleichsey der Autorität verschiedener europäischen Könige, wo er nicht unter den Directoryder Compagnie in -Aolland stünde, vor denselben Rede und Antwort geben mäste,von diesen auch abgesetzet werden könte "). Im Falle einer Verratherey aber und a>"

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1) IanixSIt Ltsr prsl-rn äs 1s Rspiibligue äs; ?! nvinesL Uniss tom. 1. p. 574. Z55. ;;6. Nil

cslans Graaf Helskian äs Is vills äs Lscsvis. n) L'Lxyeeürion ä- trvis Vrolleav-

t«n>. r. n. 75. Vasnage, Ianixon n. a.

P) Die Anlegung eines besondern und unab-hängigen Zustitzeollegii, (das zuweilen auch derRath von Indien genennet wird,) und welcheszugleich die Aufsicht über die Finanzen hat, warein anderer sehr weisser Schrit, wie die Erfah-rung gelehret hat: so, daß diese beiden höchstenCollegia einander am Zügel halten, und gleichwolso eingerichtet sind, daß nur selten, keineswegcsaber eil, beständiger Widerspruch entstehet, alswelches höchstgefähriieh seyn würde. Wenn aberder wisbeglerige und nachdenkende Leser eine Ursa-che erwarten solte, warum dieses Justitzcollegiumund nicht der Staatsrath von Indien, das unter-scheidende Vorrecht hat, im äussersten Nothfallden Geiieralgouvecneiir zur Rechenschaft zu for-dern ; so müssen wir ihm melden, daß solches vonden Generalskaaten herrühret, welche demPräsidenten und Gliedern des Qberjustitzcollcgü

die Aufsicht auf die Erhaltung ihrer Souverad^tat auftragen, das ist, es lieget ihnen ob, lah"'zu sehen, daß weder von den Officianten nochNamen der ostindischen Compagnie etwas gesehs-ssdas der Treue, die sie den Genoralstaare» 'dig sind, zuwider ist. Und wie folglich das C' 'brechen eines Gmeralgonverneurs, darüber si§ ^'nein Collegio in Indien Urtheil und ErkcE^einräumen, einer vcrrätherischen Natur und -seyn mus; so ist dieses Vorrecht sehr wolMdtig und mit wenigerer Gefahr eines Misbra" ^dem Zustitzevllegio übergeben worden, als esStaaterath würde haben anvertrauet werdenncn i8). Ausser diesen gibt es noch vierCollegia in Baravia, deren Präsidenten au«obern Rath genommen werden, zu welche" ^ .

in schweren oder erheblichen Fällen appelliren

i3) Janixon Trat xrelsur äs Is Ueyubligue äes krovincss Unies kom, 1 , p.