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Allgemeine practische Philosophie / von Johann Friedrich Herbart
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letzten eignen Rechte Genugthuung zu ver-schaffen: so ist klar, auf welcher einseitigenAnsicht die Täuschung, ein solcher Zwangsey erlaubt, beruhe. Der Zwingende näm-lich sieht in dem Zwange blofs das Mittel,um wieder zu dem Seinigen zu gelangen.Hier vergifst er, clafs die Rechte des An-dern , welche sein Zwang durchbricht, fürsich selbst als . Rechte bestehn, ohne Fragenach der Absicht, um derentwillen man sicherlaube, sie zu verletzen. Oder will manannehmen, alles gegenseitige Überlassen seyauf die Bedingung gegenseiliger Vermeidungder Läsion, gleich anfänglich beschränkt ge-wesen? Aber das ist eine Erdichtung; undwas erdichtet wird, war nicht einmal erlaubt.So vielfach der Streit sich erheben konnte,eben so vielfach mufsten Concessionen demStreit Vorbeugen; jeder einzelne Gegenstandeines möglichen Streits ist anzusehn als Auf-forderung zu einem, für sich bestehenden,und in sich vollständigen Überlassen, dasnicht durch den Bruch andrer Verhältnissewieder rückgängig könne gemacht, und in