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Allgemeine practische Philosophie / von Johann Friedrich Herbart
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144
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das Privatrecht unterscheidet, so gut es ge-lingen mag.

Wäre es etwa nicht ganz leicht, die Be-deutungen ,.welche der Ausdruck Billigkeitdurch den Sprachgebrauch erhalten hat, zu-rückzuführen auf die hier» bestimmte Ideeder gebührenden Vergeltung : so liegt derGrund grofsenlheils in der Schwankung derBegriffe , die man gemeinhin durch jenesWort zu bezeichnen versucht. Weil näm-lich manches billig ist, was rechtlich nichtkann gefordert werden: hat man sich mehrund mehr erlaubt, das Billige nut als das,jenseits bestimmter Gränzen liegende Unbe-stimmte, unbestimmt zu denken. Der feh-lervollen Darstellungen nicht zu erwähnen,welche durch die Misgriffe der Naturrechtesind angehäuft worden. Übrigens istdoch der Begriff des Entsprechenden , desgegenseitig Abgewogenen, der Zahlung undQuitirung, nicht zu verkennen, wo von ei-nem billigen Beurtheiler die Rede ist, derdem Verdienste Nachsicht mit anklebenden

Feh-