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Von diesen scheinen die Ritualbücher verschieden ge-wesen zu seyn, welche die Ordnung der Gründung und Er-bauung einer Stadt, die Verfassung der Curien, Tribus,und Centurien, und im allgemeinen alle Einrichtungen desKriegs und Friedens als göttliches Gesetz vorschriebenDiesen Geboten gehorchte ursprünglich auch Rom ; es be-freyte sich von ihren Banden, doch beruhte die unverbrüch-liche Ehrfurcht, 'womit Formen erhalten wurden derenWesen abgeschafft war, in den älteren Zeiten wohl aufdieser ursprünglichen gesetzlichen Heiligkeit. In denselbenNitualbächern muß auch das Grundgesetz der von derAruspicin ausgehenden Feldertheilung ^enthalten gewesenseyn, sogar das der Römischen Lagerordnung, die nochganz das Gepräge ihres Ursprungs tragt. Die Ansigniender Magistratur nahmen, wie die Sage bekannt ist, dieRömischen Könige nach etruskischer Sitte an: der Capito-linische Tempel war etruskisch, in Hinsicht der Vereinigungder Götter denen er geweiht war wie seines Baus: es istnicht zu bezweifeln, daß das ganze pontificische Rechtaus Etruricn entnommen war: und noch gegen die Mittedes fünften Jahrhunderts wurden die vornehmen römi-schen Jünglinge in Tuskischer Sprache und Litteratur un-terrichtet, wie spater in Griechischer-°°): diese Ehrfurchtverkehrte sich nicht lange nachher in Verachtung des alt-vaterischen, und Vergessenheit seines Daseyns.
Die griechischen Erzählungen von der Tyrrhenerschanrloser Unsittlichkeit, haben an Theopompus einen
") Festus 5. v. rlruUes lidi-l.
Livius IX. z6.