Band 
Zweyter Theil.
Seite
338
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Es ist unbegreiflich daß jene alten Historiker nichtfühlten wie unsinnig es sey anzunehmen daß das Ge-pränge der Magistrakur der Tochter eines Patriciersfremd gewesen sey, der vier Jahre früher das Consular-tribunat bekleidet hatte? Und was hatte sie für ihrenMann gewünscht? Doch wohl, als eitle Frau, was er-reichbar schien, was gewöhnlich war, nicht, wonachtrachtend, das erreichbare und befriedigende aufgeopfertward: wie die Erzählung sagt, Gleichheit mit ihrerSchwester; also das Confulartribunat. Nicht das Con-sulat, welches als eine veraltete Institution feit der Ein-nahme der Stadt gar nicht mehr zur Rede kam: dessenErreichung für die Plebejer unter weit günstigeren Um-ständen entschieden vereitelt war, und auch der leichtblü-tigsten Phantasie kaum als eine entfernte dunkle Möglich-keit erscheinen konnte, nur dem kühnen und großen Mannals der Kranz der heftigsten Kämpfe auf Sieg oder Unter-gang. Dahin hätten sich die Wünsche einer eiteln Fraugerichtet, während die Theilnahme am Confulartribunatnicht nur gesetzlich zugesagt war, sondern auch in derThat von Zeit zu Zeit wirklich ward? Und keine plebejischeFamilie konnte den Genuß des Rechts mit größerer Leich-tigkeit erlangen als die licinifche, welche schon drey Ahnen-bilder zählte; ja, ein C. Licinius Calvus war gerade imvorhergehenden Jahr (Z77) Confulartribun gewesen.Kaum scheint es denkbar das in einer Familie zwey Män>ner desselben Vornahmens gleichzeitig Ansprüche auf diehöchste Magisiratur hatten erheben können, ein Zufall vondem sich in der römischen Geschichte selbst unter den Pa-