Band 
Zweyter Theil.
Seite
431
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und es läßt sich nicht bezweifeln daß alle wahrend derZeit, da die Annahme des Gesetzes unentschieden war, ge-schlossenen Schuldcontracte gegen seine Wirkung verwahrtworden sind. Allgemeine Privatverschuldung ist das Faßder Danaiden. Daher wurden die Klagen über Armuthund Zahlungsunfähigkeit in kurzer Zeit wieder laut unddringend; besonders da das licinische Gesetz selbst noth-wendig zur Folge haben mußte daß der Zinsfuß zu einerganz wucherischen Höhe stieg. In dem Wahn diesemElend abzuhelfen, ward, zehn Jahre nach jenem Gesetz,der Unzialzinsfuß (toenus unosiium) verordnet *)»

Ueber den Unzialzinsfuß.

Tacitus sagt, dieser sey schon durch die zwölf Tafelnfestgesetzt '). Das Talent des gleichzeitigen Geschicht-schreibers ist aber so verschieden von der gelehrten Kennt-niß alter Zeiten, daß die höchste Vortrefflichkeit in jenerKunst das Urtheil und Zeugniß in dieser Gelehrsamkeitnoch nicht bewahrt. Daß Tacitus , was er dennoch hattevereinigen können, nicht vereinigt hat, ist allenthalbenklar wo er in das Alterthum zurückgeht, und er ist wahr-lich hier nicht die Autorität der wir das Unwahrschein-lichste glauben können: daß eine Verordnung der Ta-feln durch ein späteres Gesetz als neu wiederhohlt wordenwäre; und Livius redet von einer ganz neuen Gesetzge-bung. Eben dahin deutet die so bald hernach eingetreteneHerabsetzung auf die Hälfte. Es ist auch schon angedeu-tet daß zur Zeit der licinischen Gesetzgebung keine Wucher-«) Livius Vll- c- »6. raeitus Vt. c. 16..