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1 (1844) Das Verbrechen der Religionsstörung nach den Gesetzen des Kantons Zürich : eine Beleuchtung zur Belehrung des Volkes, angeknüpft an den Prozess des Literarischen Comptoirs wegen der beiden Schriften: "Das entdeckte Christenthum", und "Ein und zwanzig Bogen aus der Schweiz" / von Julius Fröbel
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die vom Staate geschätzten religiösen Anstalten Berath-tung auf eine öffentliches Aergerniß erregende Weise ge- zeigt wird, macht sich des Verbrechens der ReligionS -störnng schuldig.

8- 128.Der erste Grad derselbe» ist, in so ferndie That nicht in ein schwereres Verbrechen übergeht, vor- Handen:

wenn Jemand Ncligionsdiencr während ihrer NmtSvcr-Achtungen thätlich mißhandelt.

Ii)wenn Jemand während der Vornahme öffentlicher,gottcsdicnstlicher Handlungen entweder dieselben mit Gewalt zu hindern sucht, oder gewaltsam in die betref-fenden Versammlungsorte eindringt, oder Gewaltthä-tigkcitcn an Gegenständen, welche zn Gottcsdicnst-liehen Verrichtungen bestimmt sind, verübt.

Die Strafe dieser Vergehen ist Zuchthaus bis aufdrei Jähre, in minder schweren Fällen auch Gefängniß,womit Geldbuße bis aus achthundert Franken verbundenwerden kann."

8- 129.Der Ncligionsstörung im zweiten Grade»ist schuldig:

wer an einem Neligionödicner während seiner AmtS- Verrichtungen oder an der versammelten Gemeinde»selbst wörtliche, oder andere nicht thätliche Bclci-»digungen verübt;

^ »wer außer den im vorstehenden §. lit. Ii. bezeichneten