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„die vom Staate geschätzten religiösen Anstalten Berath-„tung auf eine öffentliches Aergerniß erregende Weise ge-„ zeigt wird, macht sich des Verbrechens der ReligionS -„störnng schuldig.
8- 128. „Der erste Grad derselbe» ist, in so fern„die That nicht in ein schwereres Verbrechen übergeht, vor-„ Handen:
„wenn Jemand Ncligionsdiencr während ihrer NmtSvcr-„Achtungen thätlich mißhandelt.
Ii) „wenn Jemand während der Vornahme öffentlicher,„gottcsdicnstlicher Handlungen entweder dieselben mit„ Gewalt zu hindern sucht, oder gewaltsam in die betref-fenden Versammlungsorte eindringt, oder Gewaltthä-„tigkcitcn an Gegenständen, welche zn Gottcsdicnst-„liehen Verrichtungen bestimmt sind, verübt.
„Die Strafe dieser Vergehen ist Zuchthaus bis auf„drei Jähre, in minder schweren Fällen auch Gefängniß,„womit Geldbuße bis aus achthundert Franken verbunden„werden kann."
8- 129. „Der Ncligionsstörung im zweiten Grade»ist schuldig:
„wer an einem Neligionödicner während seiner AmtS-„ Verrichtungen oder an der versammelten Gemeinde»selbst wörtliche, oder andere nicht thätliche Bclci-»digungen verübt;
^ »wer außer den im vorstehenden §. lit. Ii. bezeichneten