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1 (1844) Das Verbrechen der Religionsstörung nach den Gesetzen des Kantons Zürich : eine Beleuchtung zur Belehrung des Volkes, angeknüpft an den Prozess des Literarischen Comptoirs wegen der beiden Schriften: "Das entdeckte Christenthum", und "Ein und zwanzig Bogen aus der Schweiz" / von Julius Fröbel
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22
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nimmt ihm der Teufel denselben, so zn reden, unter denHunden weg, besitzet ihn und lässet dem allmächtigenGott eher keinen Platz in demselben, als bis ihm diebarmherzigen Pfaffen bei der Taufe mit ein paar Wortenund einer Handvoll Wasser zu Hülfe kommen und dem-selben das kleine Teufels-Nest auf eine kurze Zeit wieder einräumen."

§. 3. betiteltdie liebreiche Religion" >i.i§. 33 und 34:Alle Güter aber, die die Religion besitzt und gewährt,werden in ihrem Besitz und in ihrer Hand Uebel, d. h.das Gegentheil ihrer selbst.

Diese Freiheit (der Kinder Gottes": ErklärenderZusatz der bezirksgerichtlichcn Erwägungen) ist daher dieunbedingte Knechtschaft unter einer Autorität, gegen diees keine Möglichkeit der Appellation gibt."

Die Gleichheit, welche das Alterthum nicht erreichenkonnte und das Christenthum einführte, ist die Gleichheitdes Thons, also die absolute Ungleichheit, da es demTöpfcrwillcn Gottes, " wie sich Edelmann ausdrückt,frei gegeben ist, die gestimmte Menschheit in zwei Kasten abzutheilen, die sich schroffer gegenüberstehen als der Pariaund der Bramme."

Das Räthsel der religiösen Liebe ist damit gelöst,daß sie als der Haß erkannnt wird."

l'->8- 38:

Die Religion ist in dem Maaße das Unglück und die