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bucheS namhaft aufgeführt sind. Es ist dies gleichvon Anfang an wichtig hervorzuheben, denn es ergibt sichdaraus z. B. schon vor jeder wettern Untersuchung, daßGotteslästerung an und für sich im Kanton Zürich nicht als Verbrechen gilt, und nur durch besondereUmstände, z. B. dadurch, daß sie während des Got-tesdienstes in der Kirche geäußert würde, zu einemsolchen werden könnte. Ich werde weiter unten zeigen,daß das Gesetz hierin ganz recht hat. Hier handelt es sichzunächst nur darum, eine erschöpfende und über jede Unge-wißheit erhabene Auslegung des Gesetzes zu suchen.
Es gibt für diese Auslegung drei Ausgangspunkte.Der erste ist die Verfassung, der zweite der Wortlaut desGesetzes selbst, der dritte liegt in den Folgerungen undFolgen, welche sich nothwendig ergeben, wenn man ein«bestimmte Auslegung und Anwendung des Gesetzes an-nimmt. .
1- Auslegung des Gesetzes aus der Ver-. sassung.
Die Verfassung geht hier mit Recht voran. Kämeder Wortlaut des Gesetzes mit der Verfassung in Wider-sdrnch, was indessen nicht der Fall ist, so müßte die Ver-fassung für den Richter die Entscheidung geben, denn dasGesetz ist nur eine Folge der Verfassung. Das Gesetzmöchte sagen, was cS wollte, das wäre vollkommen gleich-