Bestrafung hätte ihm zunächst Nicht», an der VerhütungAlle» gelegen sein muffen, da keine Strafe da» gestifteteUnheil wieder gut machen könnte. Der Gesetzgeber hat,wie gesagt, an so etwa» gar nicht gedacht. Der bloßeGedanke war dem Geiste unser» Gemeinwesens zuwider.
2. Der Gesetzgeber hätte sodann auf da» Verbrechender Religionsstörung ungleich höhere Bestrafung setzen müs'sen, und zwar gerad auf die Religionsstörung durch bloßewörtliche Aeußerungen die höchsten Strafen, weil nurdiese eben Gott und die Religion selbst betreffen können-Der Gesetzgeber hat gerad umgekehrt gehandelt, nämlicher hat im Strafmaß immer die thätliche Form des Vcr'brechen« vorangestellt, und für das Verbrechen überhauptein Strafmaß gewählt, durch welches dasselbe für geringererklärt ist, als die meisten anderen Verbrechen. Die Sacheist wiederum sehr klar: Will der Gesetzgeber z. B. einenGottesleugner überhaupt bestrafen, so muß er doch denGlauben an Gott als eine Pflicht betrachten, und wenner ihn überhaupt als eine Pflicht betrachtet, so muß erthu als die erste aller Pflichten betrachten, und wenn erdie» thut, so muß er die Gottesleugnung als die Vcr>lctzung der ersten aller Pflichten, also als das erste allerVerbrechen betrachten, und wenn er dies thut, muß er esmit der größten aller Strafen belegen'). Unser Gesetz'
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