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Vorschlag zur Abänderung der helvetischen Staatsverfassung : dem helvetischen Senate von der Revisionscommission vorgelegt, am 8. Januar, 2. und 5ten März 1799
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die Fakte und Grade der Anhaltung; er verfügt überdie bewaffnete Macht, ohne sie selbst anführen zu können.

<r 6 . Das LandschaftSgericht spricht in erster Instanzüber Hauplcriminalfäile, und in leztcr Instanz über an-dere Criminalfälle und über die Civil und Pstizcy»fachen.

127. Dieses Gericht besteht aus dreizehn Rich-tern , die den Vorsitzer aus ihrem Mittel, und den Gr»richtsschreiber ausser demselben wühlen.

i2«. Die Mitglieder deS Landschaft-gerichts werdenvon dem Wahlcorps ernannt; es treten alle Jahre zwey,und im sechsten Ianrc drey aas; die Anstrecenden ton-nen nur nach Verfloß von zwey Jahren wieder gewählt,werden.

129. Das WahlcorpS ernennt den öffentlichen An-klüger bey dem LandschaftSgericht; seine Amtszeit dauertsechs Jahre; er ist nach Bcrfluß derselben neuerdingswählbar.

130 . Die Richter des Landschastsgmchts haben fürKrankheit und Abwesenheit, eine gleiche Zahl vomMahlcorps gewählter Supplcantcn, zdir auf gleicheWeise wie die Richter erneuert werden.

is i. Die Verwaltungskammcr ist mit der Verwal-tung der Finanzen, der Staatsdomänen, der Polizev-Erziehung-,liad Armmai,stalten nach Anleitung derbesetze beauftragt.

«32. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, die, dasWahlcorpS erwählt, und von denen alle Jahr eineskrumm wird; die austrermdm Mitglieder können nur"ach zwm Jahren wieder erwählt werden. Die Nmwaltmigskammcr erwählt aus ihrem Mittel einen Vor-der und ihre Schreiber ausser demselben.