die Fakte und Grade der Anhaltung; er verfügt überdie bewaffnete Macht, ohne sie selbst anführen zu können.
<r 6 . Das LandschaftSgericht spricht in erster Instanzüber Hauplcriminalfäile, und in leztcr Instanz über an-dere Criminalfälle und über die Civil und Pstizcy»fachen.
127. Dieses Gericht besteht aus dreizehn Rich-tern , die den Vorsitzer aus ihrem Mittel, und den Gr»richtsschreiber ausser demselben wühlen.
i2«. Die Mitglieder deS Landschaft-gerichts werdenvon dem Wahlcorps ernannt; es treten alle Jahre zwey,und im sechsten Ianrc drey aas; die Anstrecenden ton-nen nur nach Verfloß von zwey Jahren wieder gewählt,werden.
129. Das WahlcorpS ernennt den öffentlichen An-klüger bey dem LandschaftSgericht; seine Amtszeit dauertsechs Jahre; er ist nach Bcrfluß derselben neuerdingswählbar.
130 . Die Richter des Landschastsgmchts haben fürKrankheit und Abwesenheit, eine gleiche Zahl vomMahlcorps gewählter Supplcantcn, zdir auf gleicheWeise wie die Richter erneuert werden.
is i. Die Verwaltungskammcr ist mit der Verwal-tung der Finanzen, der Staatsdomänen, der Polizev-Erziehung-,liad Armmai,stalten nach Anleitung derbesetze beauftragt.
«32. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, die, dasWahlcorpS erwählt, und von denen alle Jahr eineskrumm wird; die austrermdm Mitglieder können nur"ach zwm Jahren wieder erwählt werden. Die Nmwaltmigskammcr erwählt aus ihrem Mittel einen Vor-der und ihre Schreiber ausser demselben.