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Zwölfter Abschnitt.
5 lbänderung der C o n st i t u t i o n.
137. Der Nevisionsrath hat allein das Vorschlagsrcehtzu Abänderungen und Zusätzen der Consiitution.
138 . Wenn ein Mitglied von vier andern Mitgliedernuntersn'izc, eine Abänderung vorschlägt, so muß solchein Berathung genommen werden.
15 9 . Ehe der Vorschlag in Berathung genommenwird, soll er gcdrukt, den Mitgliedern des RcvisionS«raths ausgetheilt, und auf dem Canzlcytisch währmdzwey Monaten niedergelegt bleiben.
160. Wird der Vorschlag durch Stimmenmehrheitvom Rcvisionsrath angenommen, so wird derselbe so-gleich dein grossen Rath mitgetheilt.
161. Der grosse Rath tritt auf diese erste Mitthei-jung hin, noch in keine Berathung ein.
^ 162. Räch Vcrfluß von zwey Jahren von der ersten
Uebcrsendung an den grossen Rath an gerechnet, nimmtder Revisionsrath die vorgeschlagnc Abänderung nericr-dings in Berathung.
163. Wird die Abänderung verworfen, fo kann sienur unter Wiederholung der eben angegebenen Formen,neuerdings vorgelegt werden.
1 64 . Wird sie hingegen durch Stimmenmehrheit vomRevisionsrath zum zwcytcnmal angenommen, so ist siedadurch zu einem der Bestätigung des grossen Rathsunterworfenen Befchluße, geworden.
163. Ist derselbe vom grossen Rathe bestätigt undangenommen worden, so wird er den Urversammlungenbey ihrem nächsten Zusammentritt, zur Annahme vor» -gelegt, die mit Ja oder Nein über Annahme oder Aev-Mfung abstimmen,