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Denkschrift des Kantons Unterwalden nid dem Wald an alle hohen eidgenössischen Stände über die Einverleibung Engelbergs mit dem Kanton Unterwalden ob dem Wald
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verleibt. Schon unterm 23. May -rückte -ie Re-gierung gegen das Thal und gegen das Kloster diegröste Bereitwilligkeit aus, dem Inhalt des zweytenPunkts des gleichen Gutachtens gemäß das fernerezu ordnen.

Da aber das Kloster und das Thal nur ver-eint unterhandeln wollten, die Regierung hinge-gen glaubte, daß die Verhältnisse des Klosters mitjenen des Thals nichts gemein hallen, und dessent-wegen mit jedem Theile durch besondere Rückspra-che zu beseitigen wären; so wurde der Gang derUnterhandlung durch diese ungleichen Ansichten, be-sonders aber durch die eingetretenen politischen Er-eignisse des Tages gelähmt. Denn die große Staats-Frage kam immer dringender an die Tages- Ord-nung , ob das Volk von Nid dem Wald dem eid-genössischen Bunde beytreten wolle oder nicht?Die unetdgenösstsche Parthey glaubte sich Anfangsdes Steges noch nicht gewiß, und schien selbst zufürchten, unterliegen zu müßen, wenn die Thalleutevon Engelberg (wie eS jene von Ursern im CantonUry thaten) an der nächsten Laudsgemeinde zu Gun.sten der Eidgenössisch . Gesinnten stimmen könnten.Um also die Engelberger durch einen Zustand vonUngewißheit zurückzuschrecken, und vom Erscheinenan der Landsgemetnde abzuhalten, ward am Land-rathe den 2L April 1815 in Anregung gebracht,daß an der nächsten Landsgemeinde vorläustq abge-wehrt werden sollte, ob man die THatieute- von En-