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3/1-3/2 (1858) Der Kanton Luzern, historisch-geographisch-statistisch geschildert : ein Hand- und Hausbuch für jedermann / von Kasimir Pfyffer
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, Der Mann jedoch, welcher seine Ehefrau im Ehebruch ertappte,>atte das Recht, sie unbestraft zu todten, sowie auch denjenigen,Elchen cr auf seiner Schande gefunden. Die Veranlaßnng dieserSatzung erzählt Cpsat folgendermaßen:Schultheiß Haßfurter»Ward von einigen guten Freunden gewarnt, daß syn Wib sich nit"Nach ehelichen Pflichten nfführe; sunder einen Buhlen an sich habe,"deßhalbcn, um uff den Grund der Wahrheit zu kommen, stellte er"stch. als wen» er eine Repß zn thun hätte und einige Tage weg-bleiben müße, und rytel auch zur Stadt hinaus, i» der Nacht aber"kehrt er wieder heim, nimmt ein Licht, kommt in die Schlafkammer">>nd trift die Fran samt dem Ehebrecher in sinem eigenen Bett by-"sanimen schlafend an. Da aber derlei Unthaten halber noch keine"E>atznng war, getraute er sich nicht, Rache zu nehmen und Hand""»zulegen, sondern zog sin Schwert ns, steckt dasselbe zum Merk-lichen, daß er da gehn und die Schand entdeckt, oben a» die Him-"len der Bettstatt, läßt die Kerze in dem Lichtsiock brüniten, stellte"denselben neben das Bett hin und ging wieder fort. Und da die"iwei erwacht »nd alle diese Ding wahrgenommen, sahen sie wohl,"daß sie entdeckt und flohen beide vom Hans hinweg."

Häusliches Leben.

, . Am Ende des fünfzehnten Jahrhunderts, nach den Burgnnder-jkiegen, riß der LnruS ein. Von der Beute her kamen seidene Klei-der zm Vorschein, Man trug goldene Ketten und Ringe, letztereVcht nur an den Fingern, sondern auch an den Zehen, wo, um siesschtbar zn machen, das Leder an den Schuhen aufgeschnitten wurde,nstan fleug auch an sehr kurze Kleider zu tragen. 'Wir finden daherw dieser Zeit die ersten Klelderverorduungen,Man soll die Kleider"l sagt eine Ordonnanz von 1484in sömlich Mäs machen, dasPiin hinten und vor die Scham teken mag, bh der Bnß." Wenig""it nachher (1486) begab sich, daß die wegen der kurzen Kleider^klagten, und vor Rath gestellten Krienscr und Horwer sich dahin"krantwortcten:Wann sy gefehlt, sh solches geschehe», wil sv kein"flseztes Mäß haben wegen der Länge der Kleider", worüber erkenntw>rde,daß die Nök also sollend bschaffen sin, und so lang, daß wann"wann einen Ellcnsiab zwischen den Beinen und untern Hosenlappe»"durchstoßt und der Rok druf gatt, daß dann sömmlich Rok lang

"st»Ug syn soll,"

Rathsbuch 1492:Das Verbot der kurzen Kleider halber er-neuert »nd gerufen."

, Schon früher (1470) war das Tragen von langen Schnäbeln an"k» Schuhen verboten worden,Bei 1 Pfund Buße sollte man sienit länger tragen, den zwei Finger breit lang."

Laut einer Nathserkanntniß vom Jahr 1423 durfte ein Gevatter^cht mehr als zwei Männer zkir Tanffeier einladen; nahm er mehr,iahlte er Von jedem 1 Pfund Buße; zudem sollte kein Gevatter demUern auf einer Trinkstube etwas schenken, Pathengeschenke durftenIch nicht höher belanfe» als auf 4 Plapparte, später auf 10 Schil-"»g Hallcr.