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58 Verr. zwischen dem Abt von St. Gallenm n^
Fürs drttt, den einzug der schulden betreEsoll der Gotteshaußman seine schulden im Landt AEjzell der Vsseren Rooden einziehen vnd forderen, ' ^form und jnhalt des Landtrechtensin besagtemdeßgleichensoll auch der Landtman seine schulden vuo^sprachen , so er in deß Gottshauß Landschaft M," ^Hoff, Land, Gottshaußrecht einziehen und forderen^dann wir die beede Oberkheiten die Anordnung thlu'len und wellen, das auch zuethuen vnsern AmbtlE^vnd Rathen schaffen, vnd bevelen, damit derohne vmbthrib zu der gebärenden bezahlung klE.vnd gelangen möge, vnd ob es sich wider verhoffevAbe, daß etwann einschuldner seinem Lreäuorn odE ^biger vngebührliche, oder ergangenen rechten wtvr ^einthragzethuensich vndersteen solle, oder aber-er ^
besorgenfahl macht
weiß, ob er inne mit leib oder Gnett bethretten w»zu heften vnd selbigem hafft nachzesetzen. ^ ^
Letstlrcben die Abzug bethreffendt so! es furb^^ ,dem Vertrag sojn ^«no 1545. zwuschenvnsern E.Fvsgericht, gäntzlichen bestem vnd verbleiben, also daßbeiderseits Ambtleüth von vnsern Gottshauß leütheFLandleüthen des Obern Ambts der alten LandtschafU/vnseren Vsseren Roden Landtschasst gar kheine AbzE^deren, ald nemmen sollen, jm fahl aber jemantsin lebzeiten vnd gueter Vernunft andemerts zu verla-sen oder zu uermachen begerte, so vber zehen pfuud l'^inig were, solle den nechsten erben, sie seien gleich lv Feinm oder der andern Landtschafft gesessen, daE Fdenlicher weiß verkhünt werden, vnd änderst nll ^mit Guetheiffen der Oberkheidt beschehm, die sich^Fbefleissen würdt, dasjmig zu verschaffen, wasA^ 'sechsten recht vnd Mich, vnd fursehung thuen, daß^^igefahr gebraucht werde, mt weniger sott es auch