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Neunter Band. Der Weltverkehr und seine Mittel. Erster Theil.
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22 Einleitung: Entwickelung des Verkehrswesens.

Bon außerordentlichem Nachteil für die freie Entfaltung des Verkehrs und Handelserwiesen sich in Deutschland namentlich die Zölle, die sowohl auf den Land- wie den Wasser-straßen erhoben wurden, und das bekannte Ranbritterwesen. In den alteren Zeitenwaren in Deutschland alle Flüsse und Straßen im Reichsbesitz gewesen, und sie standendemgemäß unter der Herrschaft der Kaiser. Nach und nach gingen jedoch die Rechte derKaiser durch Schenkung, Verpfändung oder Bclehnung auf andere Personen über, namentlichgilt dieses für den Rhein und den Main. Am Mittelrhein besaßen Kurmainz, Kurpfalz ,Nassau, Katzenelnbogen , Falkenstein, Klöster und Stifte Eigentums- oder Lehnsrechte aufden Strom. Diese sehr verwickelten Eigentumsverhältnisse trugen das Ihrige zu einer Be-nachteiligung des Handels bei. Während England, die Niederlande und Frankreich trotzden auch hier vorhanden gewesenen provinziellen Binnenzolllinien und zahlreichen lokalenZöllen zu einem die Gesamtheit des Staats umfassenden Wirtschaftskörper wurden und infolge-dessen die großen Vorteile nationalen Handels und nationaler Industrie genossen, war inDeutschland , dank der hier getriebenen Reichspolitik und der Handelseifersucht der einzelnenLandschaften die Schaffung einer wirtschaftlichen Gemeinsamkeit leider ein Ding der Unmög-lichkeit. Je kleiner die Gebiete waren, um so mehr waren ihre Gebieter bemüht, Handel undGewerbe der Nachbarländer zu stören und die Verkehrsstraßen in ihre Hände zu bekommen.

Die Zölle für die Benutzung der Land- und Wasserstraßen wurden durchgängigangeblich als Entgelt für die Verbesserung und Unterhaltung dieser Verkehrsvermittlererhoben. Wären dieselben thatsächlich zu diesem Zwecke verwendet worden, so hätte ihneneine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden können, in Wirklichkeit traf solchesjedoch nur in verschwindend wenig Ausnahmefälleu zu.

Tie Bedeutung des Rheins für das Verkehrsleben ist sowohl zur Römcrzeit, wie imMittelalter eine große gewesen. Frühzeitig hat der vielbesungene Rhcinstrom nicht nur imLokalverkchr sondern auch im Welthandel eine Rolle gespielt. Tie Entstehung der Zölle amRhein läßt sich bis zum 8. Jahrhundert zurückverfolgen. Zu jener Zeit fuhren die Straß-bürger Schiffer schon bis in die Rhcinmündung. In der Folgezeit besaßen reiche Kaufleute,sowie verschiedene mittelrheinische Klöster, wie beispielsweise Lorch und Ebcrbach ihre eigenenHandelsschiffe. Im 12. Jahrhundert fuhren die Seeschiffe bis Köln und wahrscheinlich bisan die Grenze des Mittclrheins.

Wie den Bewohnern au der Meeresküste, so stand auch den Flußbewohnern, welchesich bei gestrandeten oder sonst verunglückten Schiffen der Sachen am ersten bemächtigten,alles zu, was verunglückt war. Dieses Recht ging später auf den Landesherrn über. Auchdie Stapel- und Niederlagsgerechtigkciten (am Rhein: Speier, Mainz und Köln )störten nicht wenig die Entfaltung des Handels. Die der Schiffahrt in den Weg gelegtenSchwierigkeiten waren zeitweise so groß, daß die rheinischen Kaufleute ernsthaft dieFrage erwogen, ob es nicht ratsamer sei, die Schiffahrt ganz aufzugeben und die Warenzu Lande zu transportieren. Tie hohen Wehrzölle und die schlechte Beschaffenheit derStraßen veranlaßten jedoch die Handelsherren, wieder zu der Schiffahrt ihre Zufluchtzu nehmen. Seitdem die Zölle verpfändet werden konnten und je mehr die Wasserzölleaus den Händen der Kaiser in die Hände der verschiedenen Landesherren resp. der au denWasserstraßen gelegenen Städte gelangten, um so mehr arteten sie in reine Finauzzölleaus und wurden zu einer wahren Verkehrsplage. Seit dem Anfang des 13. Jahrhundertssah sich jeder Fürst, Graf oder Ritter am Rhein als berechtigt an, die Vorübersahrcudenzur Erlegung eines Zolles zwingen zu können. Diese Zölle wurden zwar mehrmals durchkaiserliche Verfügungen beseitigt, sie entstanden jedoch bald immer wieder von neuem. Auchdie Kirche suchte durch Androhung der Exkommunikation die Erhebung unrechtmäßiger Zöllezu verhindern, allein auch dieses Mittel erwies sich nur für kurze Zeit als wirksam.

Tie Land- und Wasserzölle wurden am Rhein mit drakonischer Strenge erhoben. EineRegelung der Zollsätze fehlte, und so waren die Zollpflichtigen fast ganz und gar der Willkürder Zolleinnehmer ausgesetzt. Um noch größere Kosten durch Aufenthalt u. s. w. zu svaren,zahlten die Schiffer im allgemeinen das, was verlangt wurde. Dem Kaufmann war es beieiner solchen Sachlage erst nach Ankunft der Ware an ihrem Bestimmungsort möglich, derenKosten festsetzen zu können. Am Ende des 12. Jahrhunderts gab es 19 Rheinzollstätten, im13. Jahrhundert 41 und im 14. Jahrhundert sogar 62. Der folgende Vers schildert anschaulichdiese Verhältnisse: