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zeigen zu wollen. Sobald so viele Aktien gezeichnet sind, als es bedarf, um das Unternehmen ins Lebenrufen zu können, werden wir uns beeilen, die Gesellschaft zu ihrer Konstituirung zusammenzurufen.
Die Gesellschaft soll nicht selbst Lebcnsmittel an Bedürftigere austheilen; die Sorge hiefür dürfte wohlangemessener den Gemeinden und gcmeindwcise gegründeten oder noch zu' gründenden Hülssvereinen überlassenwerden. Wohl aber soll die Gesellschaft dadurch, daß sie für eine möglichst zweckmäßige Anschaffung dernöthigen Lebensmittel sorgt, den Gemeinden und Hülssvereinen ihre menschenfreundlichen Bestrebungen zuerleichtern suchen.
Der gemeinnützige Zweck, der durch die zu gründende Aktiengesellschaft angestrebt werden soll, kann nur dannerreicht werden, wenn recht viele und große Kräfte sich zur Verfolgung desselben verbinden. Es ergeht darumunser Aufruf zur Betheiligung bei dieser gemeinnützigen Unternehmung an alle unsere wohlthätigen Mitbürgernur um so angelegentlicher und dringender!
Das provisorische Komitc:
Pestalozzi - Hirzel, Regicrungsrath.
v. Muralt, alt Bürgermeister.
Strculi, Gcmeindrathspräsident im Riesbach .
Pcstalozzi-Huber.
Der Entwurf zu Statuten für die Aktiengesellschaft zum Ankaufe von Lebensmitteln im Aus-lande lautet folgendermaßen:
K 1.
Es bildet sich eine Aktiengesellschaft mit dem Zwecke, Lebensmittel auf fremden Plätzen, welche mit unsernMärkten in der Regel nicht in Verbindung stehen, anzukaufen und sie zu dem kostenden Preise, jedoch nur anGemeinden oder Hülfsvcreine im Kanton Zürich , wieder zu verkaufen.
Zu diesem Ende hin werden von der Aktiengesellschaft Bestellungen von Gemeinden oder Hülssvereinenangenommen. Wenn nicht alle diese Bestellungen ausgeführt werden können, so soll, so weit ihnen entsprochenwird, den Bedürfnissen aller Theile des Kantons gleichmäßige Rechnung getragen werden.
Mit der Vertheilung von Lebensmitteln an Hülfsbedürftige besaßt sich die Aktiengesellschaft nicht.
8 2 .
Die Uebernahme einer Aktie verpflichtet zu der Entrichtung von st. 50 Z. W.
Dieser Betrag wird in zwei Hälften eingezahlt, von denen die eine sogleich nach Konstituirung der Ge-sellschaft, die andere zwei Monate später entrichtet werden soll. Der volle Aktienbetrag kann auch sogleich nachKonstituirung der Gesellschaft bezahlt werden.
Sobald 2500 Aktien gezeichnet sind, ist die Aktiengesellschaft als konstituirt zu betrachten.
Die Zahl der Aktien ist unbestimmt. So lange Einkäufe erfolgen, können immer noch Aktien gezeichnetwerden.
Für das Kapital der Aktiengesellschaft sollen keinerlei Zinse berechnet werden. Auch werden die eingekauftenLebensmittel ohne Bezug irgend welcher Provision von Seite der Aktiengesellschaft wieder verkauft.
Allfälligc Verluste werden gleichmäßig auf die einzelnen Aktien vertheilt. Die Aktionärs können dabeinicht über den Betrag ihrer Aktien hinaus in Anspruch genommen werden.
Je für eine Aktie kann'in der Versammlung der Aktionärs eine Stimme abgegeben werden. Abwesende