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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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Gattungen 68000 betragen mochten. Dieselben werden theils im Freien, theils in Gewächshäuserngezogen. Unter den Freilandpflanzen sind besonders reich und dem botanischen Garten eigenthüm-lich : die Kollektion der Alpenpflanzen der Schweiz und anderer Länder, von denen in einer eigenengroßen Partie, die sich an die Nordostseite des Hügels anlehnt und aus Steinen der verschiedenenGebirgsarten besteht, mehr als 400 verschiedene Arten kultivirt wurden. Die Stauden und ein-jährigen Pflanzen sind nach dem natürlichen Systeme gepflanzt, die Bäume und Sträucher stehenin Bosquetpartieen beisammen. Zur Kultur der Gewächshauspflanzen sind 5 Gewächshäuser mit5 Abtheilungen für Pflanzen der warmen Zone und 3 Abtheilungen für Pflanzen der gemäßigtwarmen Zone bestimmt. Außerdem werden aber auch viele derselben über den Winter in den zahl-reichen Ueberwinterungskästen untergebracht. Die Stückzahl der Topfgewächse möchte wenigstens auf30«,000 ansteigen. Unter den Kollektionen der Gewächshauspflanzen sind besonders hervorzuhebendie Sammlung der Enten, Geoneriaceen, der Plactcen, der Farrenkräuter und der Orchidnen.

Obergärtner im botanischen Garten war von der Errichtung desselben bis 1840 Herr Fröbelvon Rudolstadt, seither Herr Eduard Regel von Gotha .

Brandversicherungsanstalt

Die vielen Brände und die Art und Weise, wie solche entstanden, veranlaßten die gesetzgebendeBechörde, den Großen Rath, im Jahr 1840 das Gesetz über die Brandversicherungsanstalt einerRevision zu unterwerfen und am 29. Herbstmonat ein neues zu erlassen, in welchem gegenüberdemjenigen von 1832 folgende wesentlichere abweichende Bestimmungen enthalten sind:

Nur die eigentlichen Gebäude, bei Trotten auch die festen Bestandtheile des Trottwerkes undbei Mühlen und andern Wasserwerken auch das Wasserrad sollen der Versicherung unterliegen;andere Vorrichtungen als z. B. das übrige Räderwerk und Getriebe, Maschinen, mechanische Ein-richtungen, Färb- und Dampfkessel, Ziegel- und Kalkofen u. s. w. davon ausgeschlossen bleiben.Wer bei einer andern Assekuranzanstalt seine Gebäude versichert, hat eine Buße von 20400 Frkn.zu bezahlen und wird von der Anstalt ausgeschlossen. Nicht bloß diejenigen, welche der absicht-lichen Brandstiftung, sondern auch die, welche der Gehülfenschaft oder Begünstigung dieses Ver-brechens durch rechtskräftiges Urtheil schuldig erklärt sind, sind von dem Ersatz ausgeschlossen.Die Gläubiger an abgebrannten oder beschädigten Gebäuden haben nur bis auf den Betrag An-spruch an die Brandkasse, den diese dem unschuldigen Brandbeschädigten zu leisten gehabt hätte.Der Abzug an dem Brandschaden wird bei Fahrlässigkeit nach dem Grade derselben bestimmt undkarrn in sehr gravirenden Fällen bis auf den ganzen Betrag derselben ansteigen. Bei absicht-licher Brandstiftung hat die Brandkasse für den ganzen Betrag Regreß auf den oder die Schuldigen. Alle Brandsälle, mit einziger Ausnahme der durch Blitzeinschlag entstandenen, sind zur Unter-suchung und Beurtheilung dem zuständigen Gerichte zuzuweisen, die sämmtlichen Polizeibehördenuwv insbesondere die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, Anordnungen zur Abhülfe bei feuerge-fährlicher Bauart, Einrichtung oder Benutzung nöthigensalls auf exekutivem Wege zu treffen, Un-gehorsame haben 8 bis 160 Franken Strafe zu entrichten. Ausnahmsweise kann im Laufe einesRechnungsjahres ein Gebäude in die Assekuranzanstalt auch aufgenommen werden, wenn sein Werthdurch Hauptreparatur um den vierten Theil erhöht worden ist. Erhöhte Schätzungen von Ge-

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