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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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1846

Herr Bürgermeister Dr. Furrer

1847

Herr Oberst Heinrich Weiß

1848

Herr Dr. Alfred Escher

1849

Herr Regierungsrath I. I. Rüttimann

1850

Herr Bürgermeister Dr. Zehnder

In dem Lokal des Großen Rathes im RathhauS gingen keine Veränderungen vonDie Form der Gesetzgebung betreffend, wurden dem Großen Rath in seiner Sitzung am 27.Herbstmonat 1842 von dem Regierungsrath drei Gesetzesentwürfe betreffend Einführung einer dop-pelten Berathung der Gesetze, des Veto und betreffend Abhaltung von Vetogemeinden vorgelegt.Die Gemeinden Fischenthal, Wytikon, Zumikon , Hinteregg, Rellikon und Egg hatten für Einfüh-rung des Veto Petitionen eingelegt. Am 29. beschloß der Große Rath mit 87 gegen 62 Stimmen,aus den betreffenden Gesetzesentwurf einzutreten. Die dießfällige Berathung nahm fast den ganzenTag in Anspruch. Für das Veto sprachen die Herren Bezirksrichter Weber, Dr. Nahn-Escher,Oberst Nüscheler, Bürgermeister v. Muralt, Hürlimann-Landis, Bürgermeister Mousson, BezirkS-richter Wethli, Rcgierungsrath Melchior Sulzer, Kriminalrichter Baumann, Hausammann, Regie-rungSratb Dr. Bluntschli und einigermaßen bedingt auch Regierungsrath Hüni. Gegen dasselberedeten die Herren Obergerichtsprästdent Finster, alt Regierungsrath Zehnder, Escher von Berg,Statthalter Guyer, Oberrichter Ammann, alt RegierungSrath Weiß, Stadtschreiber Gysi, alt Bür-germeister Hirzel, Bezirksrath Wieland, Stäheli, alt Regierungsrath Fierz und Fürsprech Furrer.Mit 115 gegen 54 Stimmen wurde das Veto verworfen. Am 14. Februar 1843 wurde da-gegen der Gesetzesentwurf betreffend doppelte Berathung der Gesetze mit wenigen Abänderungenvom Großen Rathe angenommen. Die zweite Berathung eines Gesetzes- oder Beschlussesentwurfeskann in Folge dieses Gesetzes in der Regel erst nach Verfluß wenigstens eines Monats seit demSchlüsse der ersten und nach stattgehabter Bekanntmachung deS geprüften Entwurfs vorgenommenwerden. Ausnahmsweise kann der Große Rath in dringlichen Fällen beschließen, daß die zweite Be-rathung früher, frühestens am zweitsolgenden Tage nach dem Schlüsse der ersten vorgenommen werde.

Handelswefen.

Bezüglich aus das Handelswesen wurden in dem Dezennium von 1840 bis 1850 keine gesetz-lichen Bestimmungen getroffen.

Mit Ende des Monats Mai 1851 bestanden im Kanton Zürich folgende im Ragionenbucheingetragene Handlungen und Gewerbe:

43 Apotheker und Droguisten (von denen auf den Bezirk Zürich allein 26 fallen).

6 Bandwaarenhandlungen.

6 Banquiers (sämmtlich in Zürich ).

57 Baumwollenspinnereien (im Bezirk Hinweil 16).

32 Seiden-, Baumwollen- und Rothsärbereien, Kattundruckereien (im Bezirk Zürich am meisten,nämlich 16).

207 Baumwollentücher- und Baumwollengarnhandlungen (am meisten in den Bezirken Zürich 49,Hinweil 31, Pfäffikon 44, Winterthur 23).