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genommen, und hinter ihnen haben sich 70 Offiziere bestimmen lassen, ebenfalls unter Beifügung ihrer Unter-schrift die letztere Erklärung zu unterstützen.
Ein solches Verfahren ist geeignet, die Ehre des gesummten zürcherischcn Militärs im In- und Auslandezu beflecken. Insbesondere wird dadurch die Ehre unsers Offizierskorps, dessen Sinn für militärische Ordnungin der Eidgenossenschaft jederzeit mit Recht eines ausgezeichneten Rufes genossen hat, in den Augen der nichtgenau Untcrricbteten gefährdet. Es mußte daber schon deßhalb die Aufmerksamkeit des Kriegsrathes daraufgerichtet werden.
Der Kriegsrath bedauert es, daß es zürcherischc Offiziere geben konnte, welche zwar außer dem effektivenDienste und daher der militärischen Strafkompetenz entrückt, dennoch als Offiziere öffentlich hervortretend sich zuderartigen Handlungen haben verleiten lassen.
Der unziemliche Ton, in welchem jener erste Artikel geschrieben ist, welcher die Achtung tief verletzt, dieein Untergebener feinen militärischen Oben: unter allen Umständen in militärischer Beziehung schuldig ist; diedarin hervortretende Anmaßung von Subalternen, womit die Leistungen ihrer Obern öffentlich beurtheilt werdenund welche zu ihrer Stellung und dem Umfange ihrer Kenntnisse übcrdcm ine Mißverhältnisse steht; das Sich-vcrbergcn unter dem Deckmantel der bürgerlichen Gerichtsbarkeit, um von da aus ungestraft Insubordinationzu begehen; das unehrenhafte Herumgehen hinter den militärischen Vorgesetzten und Behörden, während esihnen rcglcmcntarisch offen gestanden hätte, allfällige Beschwerden diesen zu eröffnen; die darin eingeflochtencn,halbvcrdcckten Drohungen zeigen, daß die Urheber derselben wenig Sinn für militärische Ehre und militärischeOrdnung haben.
Der Kriegsrath will gerne annehmen, daß die spätern Unterzeichner mehr aus Irrthum und Unbedacht aneinem Schritte mittelbaren Antheil genommen haben, dessen gefährliche und schädliche Bedeutung ihnen damalsnicht vorgeschwebt, und der Hoffnung Raum geben, daß sie sich in Zukunft nur um so eifriger bestrebenwerden, im Vereine mit ihren übrigen Waffengenossen ihrer jeweiligen Stellung und ihren Kräften gemäß daraushinzuwirken, daß das Gefühl der Subordination, die Achtung für militärische Ordnung und Disziplin immerfester begründet und die militärische Ehre immer reiner gewahrt werde.
Der Kriegsrath hat bereits innerhalb seiner Kompetenz die nöthigen Beschlüsse gefaßt mit Bezug auf dievier ersten und die hinterherigen Unterzeichner jener Erklärung. Er ist entschlossen, mit allen gesetzlichen Mittelneinem Treiben entgegen zu treten, welches die Bande des Gehorsams lockert, die Ordnung untergräbt, und dieEhre unsers Wehrwesens gefährdet.
Ohne Ordnung und Ehre gibt es keine militärische Stärke. Sobald es, sei es der Parteisucht, sei eseiner verwerflichen Theorie, welche meint, der Offizier sei in der Zwischenzeit zwischen den wirklichen Dienst-perioden dem ganzen Körper, zu dem er als ein Glied gehört, keinerlei Rücksichten mehr schuldig, gelingensollte, Entzweiung und Unordnung in das eidgenössische Wehrwesen zu bringen, so sind die großen, auf unservaterländisches Wehrwesen verwendeten Opser an Zeit, Mühe und Geld nutzlos. Solches wird aber nicht ge-schehen, und das zürcherischc Militär auch hier und dießmal wieder ein besseres Beispiel geben.
Der Kriegsrath rechnet mit vollem Vertrauen in dieser Hinsicht auf die Unterstützung aller ihre Stellungerkennenden Offiziere.
Gegenwärtiger Erlaß ist sämmtlichen Offizieren aller Waffen einzeln gedruckt zur Kenntniß zu bringen.
Zürich , den 29. Mai 1841. Im Namen des Kriegsrathes:
Der Präsident, C. v. Muralt, Bürgermeister.
Der Sekretär, I. Schäppi.
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