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so sollen für die Erledigung solcher Geschäfte dem Direktor noch zwei andere Mitglieder des Re-gierungSrathes beigegeben werden. Für das Unicrrichtswesen wird dem betreffenden Direktor sowohlzur Erledigung als auch zur Vorberathung wichtigerer Gegenstände ein Erziehungsrath beigeordnet.Dem Gesetze ist es vorbehalten, einzelnen Direktionen für Gegenstände, zu deren Behandlung beson-dere Fachkenntnisse erforderlich sind, nöthigenfallS stehende Kommissionen beizugeben. Der Regierungs-rath bestellt aus seiner Mitte die Direktionen und wählt die stehenden Kommissionen. Der Regie-rungsrath hat die Aufsicht über den Kirchen- und Erziehungsralh. Er bestellt, so weil nicht Ver-fassung und Gesetze etwas Abweichendes verordnen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichenBeamten, hält über diese, die Bezirks- und Gemeindsbehörden, Aufsicht, und überweist Amtsver-gehen den Gerichten. Er beurtheilt in letzter Instanz die an ihn gezogenen Streitigkeiten im Verwaltungsfache. Seine Kanzlei bestellt er selbst. — tz 58. Der Regierungsrath bestellt unter Bestäti-gung des Großen Rathes die Staatsanwaltschaft, welche die Strafklagcn von Amts wegen bei denGerichten anzuheben und zu betreiben hat. Die nähern Bestimmungen bleiben der Gesetzgebung vor-behalten. — tz 59. Die Gerichte sind von dem Regicrungsrathe unabhängig und es steht diesemkeinerlei Einwirkung auf Rechtssachen zu. — tz 60. Gesetzliche Bestimmungen werden die Art, wieder Regicrungsrath und seine Direktionen ihre Verrichtungen auszuüben haben, näher bezeichnen.
— § 61. Für den ganzen Kanton besteht ein Obergericht von wenigstens 9 und höchstens 14 Mit-gliedern, welche der Große Rath nach freier Auswahl in oder außer seiner Mitte erwählt. ZurWählbarkeit wird das angetretene 30ste Alkersjahr erfordert Weitere Wählbarkeitserfordernisse kanndas Gesetz aufstellen. — tz 62. Die AmtSdauer der Mitglieder des ObergerichtS ist auf sechs Jahrefestgesetzt. Jedes zweite Jahr tritt ein Drittheil derselben aus, und für jede einzelne Stelle ergebteine neue Wahl. Die AuStretenden sind wieder wählbar. — § 63. Zwei Präsidenten führen ab-wechselnd, jeder ein Jahr lang, im Obergerichte den Vorsitz Derjenige, welcher nicht im Amt ist,versieht nöthigenfallS die Stelle des andern. Der Große Rath wählt beide aus den Mitgliederndes Gerichtes auf eine Dauer von zwei Jahren. Jährlich tritt der eine von ihnen ab, ist aber so-gleich wieder wählbar. Die Kanzlei des Obergerichtes wird von dem Gerichte selbst bestellt. —tz 64. Das Gesetz wird die Art bestimmen, wie für das Obergericht und ebenso für die übrigenGerichtsstellen eine angemessene Zahl vou Ersatzmännern bestellt werden soll. Der nämlichen Ver-sammlung oder Behörde, welche die Richter wählt, steht auch die Erwählung der Ersatzmänner zu.
— § 65. Im Obergerichte und ebenso in allen übrigen Gerichlsstellen dürfen nicht neben ein-ander sitzen Vater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann, noch zwei Brüder oder zweiSchwäger. — tz 66. Das Obergericht ist die höchste Behörde für Rechtssachen sowohl in formellerals materieller Beziehung. An dasselbe gehen die Appellationen und Rekurse von den Bezirksgerichten,welche ihm für ihre Verrichtungen verantwortlich sind und unter seiner Aufsicht stehen. Dem Ober-gerichte steht die Oberaufsicht über die Friedensrichter und die untern Gerichte, über daS gesummteNotariats-, Advokatur- und Agentenwesen so wie über den Rechtstrieb zu. Ihm werden die richter-lichen Funktionen mit Beziehung auf die nach § 12 der Verfassung durch die Schwurgerichte zubeurtheilenden politischen und Kriminalverbrechen übertragen; für die dießfälligen Verrichtungenkönnen jedoch auch Mitglieder der Bezirksgerichte verwendet werden. — Das Obergericht zerfälltzur Behandlung seiner Geschäfte in Abtheilungen, deren Einrichtung und Befugnisse das Gesetznäher bestimmen wird. — Das Obcrgericht ist dem Großen Rathe für seine Verrichtungen verant-
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