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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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8 87. Die Bestimmung der kirchlichen und Schulverhältnisse zwischen der Stadt Zürich und dendahin kirchgenösstgen Landgemeinden, so wie derjenigen der Stadt Wintcrthur, ist dem Gesetze vor/halten. § 88. Alljährlich soll über die Verwaltung des Gemeinde-, Kirchen-, Armen - undSchulgutes den Antheilhabcrn Rechnung abgelegt werben. Es liegt in der Befugniß der Gemeinde,entweder eine Rechnungskommission zur Begutachtung der Rechnungen oder einen Ausschuß derBürger zur Erweiterung und Beaufsichtigung der Gemeindsverwaltung aufzustellen. § 89. DieOberaufsicht über die Verwaltung der Gemeinde-, Kirchen-, Armen - und Schälgüter kommt denBezirks - und Kantonalbehörden zu, welche über deren Erhaltung zu wachen haben 8 90. ZurWählbarkeit für alle Gemeindeämter wird das angetretene Löste Altersjahr erfordert. 8 91. Jederin der Gemeinde anwesende Gemeindsbürger, welcher nicht bereits eine öffentliche Stelle bekleidet,ist verpflichte!, ein ihm übertragenes Gemeindeamt wenigstens für eine Amtsdauer zu übernehmen.Vorbehalten sind solche Ablehnungsgründe, welche von den obern Behörden als gültig anerkanntwerden. 8 92. lieber die Führung der Gemeindsversammlungen soll ein Reglement, und überdie Verrichtungen der Gemeindsbehörden sollen Gesetze erlassen werden.

Tit. Vl. Revision und Beschwörung der Verfassung. § 93. Während der nächstensechs Jahre, von der Annahme der Verfassung an gerechnet, soll dieselbe unverändert fortbestehen.Nach Verfluß dieses Zeitraums kann eine Abänderung der Verfassung auf dem Wege der Gesetz-gebung vorgenommen werden. Ein GcsetzeSvorschlag dieser Art ist aber einer zweimaligen Berathungdurch den Großen Ratb zu unterwerfen. Am Schlüsse der ersten Berathung entscheidet der GroßeRath, ob der Vorschlag zu beseitigen oder einer zweiten Berathung zu unterwerfen sei. Diese kannnicht eher als sechs Monate nach der ersten stattfinden. Wird alSdann der Vorschlag ganz odermit Abänderungen angenommen, so ist das dießfällige Gesetz noch der gesummten Bürgerschaft desKantons zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. 8 94. Nach erfolgter Sanktion soll dieVerfassung von der Obrigkeit und dem Volke beschworen werden. Das Gesetz wird hierüber dasNähere bestimmen.

Staatsvermögen.

Dasselbe oder das unmittelbare Staatsgut bestand:

im Jahr 1835

im Jahr 1848

Frk. Rp.

Frk. Rp.

1. an Schuldbriefen.

6,493320 35

7,690409 65

2. Zehntenloskäufe .

970947 76

379005 15

3. Grundzinsloskäuse

391754 7

957605 26

4. Grundzinse

1

355668 19

5. Erblchenzinse

2,415213 92

1,065135 27

6. Wasserrechtszinse

49859 60

7. Zehnten

277207 80

97450 81

8. Fiichenzen .

17477 25

16957 -

9. Domänen

183161

14447 22

10. Waldungen

898300

904375 74

Uebertrag

11,647382 15

11,530913 89