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absolutes Mehr folgende zusammengesetzte Kommissionen: 1) Eine Pfrund-, Armen- und Kranken-anstaltskommission oder Spitalpflege aus fünf Mitgliedern, nämlich: dem Armengutsverwalter, alsPräsidenten, einem andern Mitgliede des StadtratheS und drei Bürgern, von denen der eine Arztsein muß, aber nicht der Arzt der Anstalt sein darf. 2) Eine Wochenpflege aus fünf Mitgliedern,deren erstes der Waisenamtmann ist, ein zweites auS dem Kirchenstillstande und drei aus dergesummten Bürgerschaft zu wählen sind. (8 44 und 45 der Organisation für die Waisenanstalt.)Diese beiden Kommissionen wählen selbst ihre Sekretäre in oder außer ihrer Mitte, und bestimmendenselben unter Genehmigung des StadtratheS ein angemessenes Honorar. 3) Eine Forstkommission aussieben Mitgliedern, nämlich: dem jeweiligen Forstamtmann, als Präsidenten, zwei andern Mitglie-dern des Stadtrathes, vier Mitgliedern auS der Bürgerschaft, mit Ausschluß der Mitglieder desStadtrathes, welche sämmtlich von dem Stadtrathe auf eine Amtsdauer von 4 Jahren mit steterWiederwählbarkeit gewählt werden, und dem jeweiligen Oberförster, mit berathender Stimme. (8 2der Forstordnung.) 4) Eine Polizeikommission aus sieben Mitgliedern, nämlich: dem jeweiligenStadtrathspräsidenten, als Präsidenten, zwei andern Mitgliedern des Stadtrathes, dem jeweiligenStadtammann und drei Mitgliedern aus der Bürgerschaft, mit Ausschluß der Mitglieder des Stadt-ratheS, welche sämmtlich von dem Stadtrathe auf eine Amtsdauer von 4 Jabrcn mit steter Wieder-wählbarkeit gewählt werden. Dem Stadtrathe ist überlassen, diesen Kommissionen beliebige Kompe-tenz zu ertheilen; jedoch unterliegen die Protokolle derselben seiner Prüfung und Ratifikation. —8 42. Der Stadtrath hat zu Berathung und Begutachtung aller wichtigern Geschäfte, zu welchenRechtskenntnisse nützlich oder nöthig sind, einen Rechtskundigen zuzuziehen, demselben namentlichdie Wahrung der Rechte der Weiber und Kinder von Fallitcn bei den Auffällen der letzter» zuübertragen und solchen im Verhältniß seiner Bemühungen zu entschädigen.
2. Kompetenz des StadtratheS. — 8 43. Dem Stadtrathe kommt die Vorberathungund Vollziehung der Gemeindsbeschlüsse zu. Ihm ist die allgemeine Verwaltung, die niedere oderOrtspolizei und das gesammte Vormundschaftswesen in erster Instanz übertragen. — 8 44. Inseiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde steht dem Stadtrathe zu: 1) Die Ertheilung des Stadt-bürgerrechtes an Kantonsbürger gegen Einkauf, nachdem sich die Bewerber über die Leistung derdurch Gesetz und den der Stadt ertheilten Einzugsbries aufgestellten Erfordernisse genügend ausge-wiesen haben, unter Vorbehalt der Ratifikation durch die Gemeindsversammlung. Betreffend dieErtheilung des Bürgerrechtes an Kantonsfremde, und betreffend Schenkung desselben an wen immers. oben 8 16. 2) Die Bewilligung der Niederlassung in der Stadt für Kantonsbürger und dieAufbewahrung der von ihnen hinterlegten Heimatscheine. Für Auswärtige ist höhere Bewilligungeinzuholen. 3) Die Verlegung und der Bezug aller Kantonal-, Gemeinds- und Armensteuern nach An-leitung der bestehenden Gesetze, die Verlegung örtlicher Polizeiausgaben und Requisitionen. 4) DieSorge für Einquartierung des Militärs. 5) Die Besorgung der den Gemeindräthen durch dasGesetz übertragenen Brandassekuranzgeschäfle. 6) Die Ausstellung von Zeugnissen über Leben, Wohnort,Erwerb eines Stadteinwohners; ferner von Ursprungs- und Leumdenzeugnissen. 7) Die Ertheilungvon Stipendien und die Aufnahme in wohlthätige Anstalten. 8) Die Verwaltung des gesummtenStadtvermögens. 9) Die Aufsicht über die Verwaltung der städtischen, zu besondern Zwecken bestimmtenFonds und gemeinnützigen Anstalten, sofern diese Institute abgesondert von dem übrigen Stadtver-mögen verwaltet werden, und die Bestellung der Verwaltungsbehörden oder Verwalter selbst, so weit