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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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11. Nutzungsgut.

An Gebäuden.

23100 fl. - ß.

- hlr.

- Lchenhöfcn.

21142 - 20 -

— -

- Waldungen.

240895 - - -

— -

- Gebäuden und Lehen des Forstamtes

39322 - 17 -

6 -

- anderweitigen Liegenschaften. . .

38803 - - -

— -

- Fischenzcn.

462 - 20 -

— -

- Scrvitutsberechtigungcn ....

6232 - 20 -

— -

- beweglichem Vermögen ....

1039 - 12 -

— -

- Baumaterialien.

3572 - 30 -

— -

Summe der Aktiven .... 380569 fl. 39 ß. 6 hlr.Passiven.28725 - 15 - 11 -

351844 fl. 32 ß. 7 hlr.

8 2. Nach dieser Ausscheidung wird für das Gemciudgut die Summe von 1,100000 fl. und für dasNutzungsgut die Summe von 350000 fl. als Stammkapital festgesetzt. Zu letztcrm gehören übcrdieß die be-sondern städtischen Fonds und Stiftungen (§ 15, Nr. 6 der Stadtverfassuug). Jene Stammkapitalien sollenunantastbar bleiben, und es dürfen außerordentliche Ausgaben nur aus allfälligen Vorschlägen auf dem Zahrcsvcr-kehr bcstrittcn werden. Für jede außerordentliche Ausgabe dagegen, welche nicht aus den, Ertrage dieser Güteroder den bezeichneten Vorschlägen bcstrittcn werden kann, ist gleichzeitig mit dem Antrage einer solchen Ausgabeauch derjenige über die Deckung derselben der Bürgcrgcmcindc vorzulegen. Für den Fall, wo schon die ordent-lichen Ausgaben den Bestand dieser Stammgütcr gefährden, ist die Deckung allfälliger Rückschläge durch beson-dere Gcmeindsbcschlüsse anzuordnen.

§ 3. Zur Hebung der Ockonomic, sowohl des Gemcindgutcs als des Nutzungsgutcs, werden die städti-schen Behörden eingeladen:

»4 die auf diesen Gütern haftenden Schulden allmälig zurückzubezahlcn;

d) diejenigen Liegenschaften zu veräußern, welche nicht für den geregelten Gang der Verwaltungen, oder zudirekten Naturalnutzungcn der Stadtbürgerschaft, oder endlich im allgemeinen Interesse des Verkehrs bei-behalten werden müssen;

es eine Revision sämmtlicher Besoldungen und Ruhegehalte der städtischen Beamteten und Bedienstetenanzuordnen;

ei) die Verwaltung des Bauamtes einer Revision zu unterwerfen.

8 4. Die jetzigen Bestandtheile des stadtbürgcrlichen Gcmeindgutcs: das Scckclamt und das Fraumünster-amt, sollen nach der stattgefundenen Ausscheidung des Nutzungsgutcs vereinigt und unter eine Verwaltung gestelltwerden, bei welcher das Stammvcrmözcu von den laufenden Einnahmen und Ausgaben völlig abgesondert zuhalten und über beides eigene Rechnung zu führen ist.

8 5. Innerhalb der durch die Stattverfassung eingeräumten Kompetenz hat der größere Stadtrath die in8 3 k, c und «1 erwähnten Aufträge auf den Antrag des engern Stadtrathcs definitiv zu erledigen.

Ebenso sind auch die Anordnungen über das Rechnungswesen (8 1 und 4) der großem Stadtbchörde zurGenehmigung vorzulegen.

8 6. Die von der Bürgcrgcmeinde übernommene jährliche Zahlung von 20000 Frku. zu Gunsten der

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