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§ 7. Der französische Kirchenfond bestrcitet zunächst den nach Abzug der Staatsbciträge ver-bleibenden Theil der Besoldungen der Angestellten bei der französischen Kirche und die Auslagen für den Gottes-dienst ; alsdann sind daraus Beiträge an bedürftige Nachkommen der französischen Emigranten, zu deren Gunstenursprünglich der Fond gestiftet worden, und ähnliche Unterstützungen zu leisten.
8 8. Aus dem Prediger-Wittwen- und Waiscnfond oder der neuen Stiftungwerden den Wittwen und Waisen der in der Stadt vcrbürgcrten, an dem Fondc teilnehmenden rcformirtcnGeistlichen und denjenigen vcrbürgertcn Geistlichen selbst, so wie deren Wittwen und Waisen, welche um beson-derer Umstände willen solcher bedürfen, theils Fahrgelder, theils außerordentliche Gaben verabreicht.
Die nähern Bestimmungen enthalten die unter Genehmigung des engern Stadlrathcs von den Thcilnehmerndes Fondcs festgesetzten Statuten.
8 0. Das Armengut der Stadtbürgcrschaft oder der Stadtarmcnfond ist zu Bestrei-tung der Ausgaben bestimmt, welche von der Stadt vermöge der ihr gegen dürftige vcrbürgcrte Personen gesetzlichobliegenden Untcrstütznngspflicht zu machen sind, so weit nicht besondere Stiftungen dafür ausreichen. Das Näherewird durch die von der Bürgergemcindc erlassenen Statuten bestimmt.
8 10. Durch den W a i sen h a u s so » d wird für Aufnahme und Erziehung derjenigen stadtbürgerlichcnWaisen, deren Verhältnisse solches wünschbar machen, in hiesigem Waiscnhausc gesorgt.
Die weiter» Bestimmungen finden sich in den von der Bürgergemcindc erlassenen Statuten.
8 11. Der Pfrnndhausfond ist zur Unterhaltung der städtischen Pfrundanstalt bestimmt, nach Maß-gabe der von der Bürgergcmeinde erlassenen Statuten.
K 12. Der Stadtspitallcgatcnfond dient zu Bezahlung theils der Tischgeldcr und allfälligcrVerbesserung des Traktamcnts der im hiesigen Kantonsspitale befindlichen stadtbürgerlichcn Hauskindcr und Kost-gänger, theils des Pfrundschillings für solche unvermögende Stadtbürgcr, welche an bezahlte Pfründen in derSpannwcid gelangen. Die wettern Bestimmungen enthalten die von der Bürgergemcindc festgestellten Statuten.
§ 13. Die in 8.8 10, 11 und 12 bezeichneten Fonds dürfen niemals mit dem Stadtarmcnfond vermischtund zu keinen andern Unterstützungen, als solchen, die ihrem Stiftunzszweckc angemessen sind, verwendet werden.
8 14. Zu den Nutzungen der Stadtbürgcrschaft gehören ferner gemäß Abschn. (ä, c und d der Bestä-tigungsartikcl des Direktorialbeschlusscs vom 14. August 1708 in der Aussteurungsurkundc vom 1. Hcrbstmonat1803 die Besetzung einer angemessenen Zahl Hauskindcrplätze im Kantonsspital undPfründcrplätze zu St. Moritzen (Spannwcid), wie sie der Stadtbürgcrschaft durch die Ausstcurungs-urkunde vom Fahr 1803 zugesichert ist.
Zur Wahrung der städtischen Ansprüche an den Kantonsspital hat der engere Städtisch durch Ucbereinkunstmit der kompetenten Staatsbehörde das Verhältniß der den Stadtbürgcr» zukommenden Hauskindcrplätze für dieZukunft festzustellen.
8 15. Die Meyer'sche Stiftung für Hausarmc hat nach dem Beschlusse der Stadtarmcnpslegevom 3. September 1838 vierteljährliche Beiträge an die bis zu diesem Zeitpunkte daraus unterstützte» Personennoch bis zu deren Absterben zu leisten. Sie soll fortwährend als besondere stadtbürgcrlichc Stiftung getrenntvon dem Armcngute verwaltet und zu Unterstützungen verwendet werden, welche nach den Grundchtzen der gejetz-lichen Armenverwaltung aus dem öffentlichen Armengute nicht verabreicht werden können. In diesem Sinne istder Beschluß des größer» Sladtrathcs vom 17. Mai 1837 einer Revision zu unterwerfen.
8 16. Der Uebcrschuß oder Saldo des Wittwenkassafonds, welcher nach dem Absterbender letzten pensionSgenössigcn Wittwe und nach Zurückcrstattung der von den Mitgliedern oder Berechtigten gclci-