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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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Hiebei wird als Grundsatz angenommen, daß diese Beschäftigung den körperlichen und geistigen Kräften desbetreffenden Pfründcrs entsprechen, und fortwährend der Grundsatz festgehalten werden soll, daß die Anstalt bei

Zuweisung von Beschäftigung eine Wohlthat und keinen Zwang beabsichtigt. Ein solcher darf nur gemäß der

in 8 20 der Pfrundpflcgc eingeräumten Disciplinargcwalt stattfinden, wo bei hinreichenden körperlichen Kräfteneines Pfründcrs offenbarer Müßiggang oder Liederlichkeit vorhanden ist.

Ein allfälligcr Verdienst, welchen sich die Pfründer erwerben, wird ihnen zur freien Verfügung überlassen,und darf bei der Znthcilung des Pfrundgcnusses in keiner Weise in Anschlag gebracht werden.

8 5, Ein allfälligcs Vermögen der Pfründer ist der Verwaltung der Pstundanstalt zu übergeben und

durch diese zu besorgen, und es hört das freie Verfügnngsrccht des Pfründcrs über den Kapitalbestand seinesVermögens auf, wogegen der Zinsertrag ihm ungeschmälert zu überlassen ist. Bei dem Absterben eines Pfrün-

ders fällt dessen ganze Verlassenschaft der Pfrundanstalt zu; dagegen soll bei allfälligem Wicderaustritte einem

solchen ein Uevcrschuß des zugebrachten und angewachsenen Vermögens über die an ihn seit seiner Aufnahmeverwendeten Kosten zu freier Verfügung aushingegeben werden.

8 6. Die Pfründer genießen ihren Unterhalt am gemeinsamen Tische, mit einziger Ausnahme von Krank-heitsfällen; dagegen wird jedem derselben sein eigenes heizbares Schlafzimmer eingeräumt, unter angemessenerTrennung beider Geschlechter, Indessen können auch Ehegatten in die Anstalt aufgenommen und ihnen gemein-schaftliche Zimmer angewiesen werden,

8 7. Die Zahl der Pfründerplätze wird gegenwärtig gemäß Art, 3 des Gemcindsbeschlnsses vom 4, Juli

1830 auf 40 festgesetzt; es kann jedoch jederzeit eine Vermehrung dieser Pfründerplätze bis auf die Zahl von

60 stattfinden, sobald der regelmäßige Ertrag des Kapitalvermögens der Anstalt um die ordentlichen Kosteneines Pfründcrplatzes sich vermehrt hat. Für allfällige einzelne Kapitalschcnknngen an die Anstalt, deren Zins-ertrag die regelmäßigen Kosten eines Pfrüuderplatzes zu decken im Stande ist, soll, wenn es vom Schcnkgeberverlangt wird, eine neue Pfründe errichtet und diese mit dem Namen des Schenkgebcrs bezeichnet werden, ohnedaß jedoch Bürger desselben Geschlechtes vorzugsweise Ansprüche auf die Zntheilung solcher Pfründen erhalten sollen,

8 8, Die Einleitung zur Versorgung an einen Pfründcrplatz kann auf statlgcfundene öffentliche Ausschrei-bung hin von dem Betreffenden selbst, so wie von jedem andern Bürger geschehen; muß aber da, wo der Auf-zunehmende bereits almosengcnössig ist, durch den Armcnvater desselben stattfinden, lieber die Aufnahme oderAbweisung entscheidet in jedem einzelnen Falle die Pfrundpflege, welche darüber der städtischen Armenpflege einenmotivirten Bericht zu erstatten hat. Findet die letztere die von der Pfrundpflege geschehene Annahme oder Ab-weisung mit den Statuten der Pfrundanstalt unvereinbar, so ist sie befugt, den Beschluß der Pfrundpflege unterAngabe der Gründe abzuändern,

8 0, Die Aufnahme von Pfründcrn findet in der Regel auf Lebenszeit statt ; es kann jedoch ein solcher,wenn er seine Subsistenzmittel für die Zukunft nachzuweisen im Falle ist, seinen Austritt von den Aufnahms-behörden verlangen; so wie hinwiederum diese berechtigt sind, einen Pfründer, welcher durch beharrlichen Unge-horsam, Unsittlichkeit oder auf andere Weise sich dieser Versorgung unwürdig gemacht hat, aus der Anstalt zuentfernen.

8 10. Außer den Pfründcrn dürfen gemäß 8 l auch Kostgänger in der Anstalt aufgenommen werden;die Gesammtzahl der Kostgängerplätze ist jedoch auf 20 beschränkt,

8 11, Als Kostgänger haben nur Personen von vorgerücktem Alter, welche in gutem Rufe stehen undmit keinen ansteckenden oder ekelhaften Krankheiten behaftet sind, zu der Anstalt Zutritt, namentlich darf dieseVersorgung niemals als Korrektionsmittel oder als Unterbringung schlechter Subjekte zugestanden werden.