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Polizeikommissär und eine Verordnung betreffend bieStraßenreinigung, die unter der Aufsichtder Stadtpolizei zwei Angestellten (Pächtern) übertragen wurde, und zwar dem einen die große,dem andern die kleine Stadt. Die Straßen sind genau bezeichnet, die sie zu kehren haben, gewisse,ebenfalls bezeichnete Plätze muffen täglich gereinigt werden. Das Wegführen des Kehrichts auSden Häusern geschieht jeden Mittwoch und Samstag vermittelst Reinigungswagen, die durch dieStraßen fahren. Im Jahr 1842 wurden erlassen: eine Verordnung betreffend die fremden Lohn-kutscher, die nach Ablauf von 48 Stunden ihres Aufenthaltes keine andern Reisenden, als die siegebracht haben, fortführen dürfen; eine Polizeivcrordnuug betreffend Anzeige von Wohnungswechsel,der in Zeit von höchstens vier Tagen dem Polizeibüreau angezeigt werden muß, wenn nicht Bußeeintreten soll; 1843 eine Verordnung über Kontrole und Lesteurung derjenigen Personen, welchein der Stadt ein regelmäßiges Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben und in einer andern Ge-meinde deS Kantons haushäblich sind; 1844 eine Pflichtordnung für die Einkärrner mit Taren fürdie verschiedenen Stadttheile; 1845 eine Pflichlordnung für den Aufseher über die Hülfsschiffe, dieStadtfischenzen und den Fischverkauf (die Fischenzen gehen von der St. Niklausstud im See bis anden Bach in Wipkingen mit Einschluß der Graben und Kanäle, deren Wasser aus dem See oderaus der Limmal gezogen wird und wieder in die Limmat abfließl).
Im Jahr 1846 erließ der Stadtrath einen Beschluß betreffend die Benutzung der Quais ober-halb der Münsterbrücke durch Schiffsvermiether und Privaten, und es wurden dadurch die Landungs-plätze genau sirirt; 1848 eine Polizeiverordnung betreffend die Betreibung der Bratwurstereien, einesolche betreffend die Fleischschau, Pflichtordnung für den Heu- und Kohlenwäger; 1849 Organisationund Reglement für daö zu den Feucrsbrünsten beordnete Baukorps, das hauptsächlich dazu be-stimmt ist, durch Wegbrechen oder Durchhauen die Ausbreitung des Feuers zu verhindern, Gerüstezum Wasserschöpfen zu fertigen u. a. m. Es besteht aus sämmtlichen Baumeistern mit einem Theilihrer Arbeiter und den Kaminfegern, und soll ohne die Meister mindestens aus 30 Mann bestehen.Die Dienstpflichtigen müssen den Werkzeug selbst anschaffen, die bedeutenderen werden im Stadthausin Bereitschaft gehalten. — Ferner wurde erlassen eine Instruktion für das Fläch nerkorps, daöaus 1 Kommandanten, 5 Offizieren, 1 Arzt, 1 Gehülfen, 38 Flöchnern, 1 Schlosser, 1 Gehülfenund 1 Refftrager besteht, zusammen 50 Mann. Die Ausrüstung besteht in 2 Rettungssäcken, 2 Haken-leitern und 2 Reffen mit 40 Reservesäcken; die Ausrüstung der Mannschaft, die weiß und blaue Bindenträgt, in einem Bandelier mit Schnallen, an dem 3 Säcke und 3 kleine Seile befestigt sind, einerLaterne, einem offenen Sack, einem starken Hakenmesser und einem Schwamm. Die Offiziere, diesich durch einen Hut und eine weiße Armbinde auszeichnen, haben noch ein Seil und ein Windlicht,der Arzt eine Kiste mit chirurgischem Apparat, eine Bahre für Verwundete. Die übrigen Theile derInstruktion beziehen sich auf das Verfahren bei einem Brandunglück, Rettung von Personen, Ver-halten nach dem Brande, Versammlungen des Korps und Uebungen, die bei einer Buße von 2 bis6 Batzen besucht werden müssen. — Eine fernere Instruktion wurde für die Offiziere undUnteroffiziere der Feuerwache und des Panners erlassen, die sich auf Bestand undBewaffnung des Panners, Leistungen der Feuer- und Pannerwache, Instruktion sür die Posten imAllgemeinen, Erkennungszeichen rc. bezieht. — 1850 wurde eine neue Feuer- und Panner-ordnung erlassen, die gegenüber derjenigen von 1834 folgende wesentliche, abweichende Bestim-mungen enthält: Die Dienstpflicht ist allgemein und geht vom 19. bis zum 55. Altersjahr; 8 4