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zähler und der Schreiber habe» für Beobachtung dieser Vorschriften, so wie überbaupt für Erhaltungder Ordnung und Ruhe in der Versammlung zu sorgen. § 39. Ueber die Wahlverhanblung istein Protokoll zu führen und von dem Präsidenien, den Stimmenzählern und dem Schreiber zuunterzeichnen. Es soll den Tag der Versammlung, die 'Zahl der im Zunftregister eingetragenenBürger, die Zahl der anwesende» Bürger und das Ergebniß der Stimmensammlungen enthalten.8 40. Der engere Stadtrath hat dafür zu sorgen, vaß von vier zu vier Jahren, jedes Mal vor derErneuerung des größer» Stadtrathcs durch die Zünfte, die Znnftregistcr einer Revision unterworfenwerben. In der Zwischenzeit kann keine Veränderung in der Zahl der einer Zunft zustehendenWahlen eintreten. In die Zunstregister sind sämmtliche Aktivbürgcr der Stadt, sowohl anwesendeals abwesende, aufzunehmen. Der engere Stadtrath weist den Zünften ein paffendes Lokal für ihreVersammlungen an oder vergütet die dadurch verursachten Kosten. 8 41. Der größere Stadlrathversammelt sich ordentlicher Weise zwei Mal des Jahres, wenigstens zehn Tage vor der ordentlichenGemeindsversammlung; (oben 8 11) außerordentlicher Weise vor jeder außerordentlichen, nicht bloßzur Vornahme von Wahlen zusammenberufenen Gemeindsversammlung auf eine von dem engernStadtrathc zu bestimmende Zeit, oder wenn sonst der letztere die Versammlung nöthig erachtet, oderendlich, wenn sie von wenigstens 24 Mitgliedern des größer» Stadtrathes schriftlich von dem Prä-sidenten verlangt wird. Der größere Stadtrath wird präsidirl durch den Stadtpräsidenten. DieStadtrathskanzlei ist auch diejenige des größer» Stadtrathes.
Kompetenz des größer» Stadtrathes und Erfordernisse der Gültigkeitseiner Beschlüsse. 8 42. Der größere Stadtrath ist theils kontrolirende, theils verwaltende,theils Wahlbehörde 8 43. Als kontrolirender Behörde kommt dem größer» Stadtrathe zu: 1) diePrüfung und vorläufige Abnahme derjenigen Rechnungen, deren endliche Genehmigung der GemcindS-versammlung anheimfällt (oben 8 15); 2) die Prüfung und Abnahme der Rechnungen über die städ-tischen, zu besondern Zwecken bestimmten Fonds, gemeinnützigen Anstalten und milden Stiftungen(unten 8 65); 3) die Prüfung und Genehmigung des stadträthlichcn Reglements (unten 8 75); 4) diePrüfung und Begutachtung aller von dem engern Stavtrathe an die Gemeindsversammlung zustellenden Anträge oder seiner Begutachtung der Anzüge von Privaten, überhaupt Vorberathungaller an die Gemeindsversammlung gehörigen Angelegenheiten. Auch ist er befugt, den engern Stadtrathzu Verfügungen, welche im Interesse der GemeindSverwaltung liegen, zu veranlassen. 8 44. DieMitwirkung und Genehmigung des größer» Stadtrathes erfordern 1) Beschlüsse über Veränderungenin den Bestandtheilen des Stadtvermögens, sofern sie die Kompetenz des engern Stadtrathcs (unten8 62) übersteigen und diejenige der Gemeindsversammlung (oben 8 16) nicht erreichen; 2) die Ein-leitung und Führung von Prozessen, die sich aus den Kapitalbetrag von mehr als 5000 st. beziehen,in der Meinung, daß, auch wenn der Betrag des Streitgegenstandes den Kapitalwertb von 15,000 st.übersteigt, eine Genehmigung der Gemeindsversammlung nicht erforderlich ist (vgl. oben 8 16);3) Gratifikationen und Schenkungen von mehr als 500 fl.; 4) Verhandlungen mit andern Gemein-den, Behörden oder der Regierung über andauernde Regulirung deS Stadtgebietes oder andererwichtiger Verhältnisse. 8 45. Als Wahlbehörde hat der größere Stadtrath diejenigen Wahlen vor-zunehmen, welche ihm durch besondere GcmeindSbeschlüsse angewiesen werden. Dieselben geschehendurch geheimes absolutes Stimmenmehr. 8 46. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheitwenigstens Eines Mitgliedes mehr als der Hälfte der Gesammtzahl der Behörde erforderlich. Bei
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