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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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Nachdem der Große Rath des Standes Zürich in seiner Sitzung vom 21. Juli d. I. einmüthigbeschlossen hatte, den Entwurf der Bundesverfassung seinerseits zu genehmigen, denselben jedoch noch derAbstimmung der Gesammtbürgerschaft des Kantons zu unterwerfen, beauftragte er den Regierungsrath,den Entwurf mit einem beleuchtenden Berichte zu begleiten. Bon der Ansicht ausgehend, daß dieserBericht für ein möglichst großes Publikum zugänglich sein müsse, glaubt der Regierungsrath, eSdürfe derselbe weder auf ermüdende Gründlichkeit, noch auf Wissenschaftlichkeit Anspruch machen,wohl aber auf möglichste Einfachheit und Kürze, und von diesem Standpunkte aus seinen Auftragerfüllend, übergibt er hiemit seinen Mitbürgern diese Blätter.

Um auf die große Verschiedenheit zwischen dem neuen Entwürfe und dem jetzigen BundeSver-trage aufmerksam zu machen, ist eS zweckmäßig, den Inhalt des letztem in seinen wesentlichenGrundzügen anzuführen. Nach diesem Bundesvertrage vom Jahre 1815 vereinigten sich die 22 sou-veränen Kantone zur Behauptung ihrer Freiheit und Unabhängigkeit nach Außen, so wie zur Hand-habung der Ruhe und Ordnung im Innern unter gegenseitiger Gewährleistung der Verfassungenund des Gebiets der Kantone. Allein in die innern Unruhen der Kantone soll sich der Bund nurmischen, wenn die Regierungen derselben eS verlangen. Streitigkeiten zwischen den Kantonen, welchesich auf andere Verhältnisse beziehen, als auf jene durch den Bund garantirten Rechte, sollenan eidgenössische Schiedsgerichte gewiesen werden. Als allgemeine Grundsätze finden wir bloß fol-gende: Es dürfen keine dem Bunde oder den Rechten der Kantone nachthcilige Verbindungen zwi-schen solchen geschlossen werden; der Genuß der politischen Rechte darf nie das ausschließliche Pri-vilegium einer Klaffe von Bürgern sein; freier Kauf und ungehinderte Aus- und Durchfuhr werdenzugesichert mit Vorbehalt der erforderlichen Polizeiverfügungen; allein im gleichen Artikel wird nichtnur ein Heer damals bestehender Zölle, Weg- und Brückengelder anerkannt, sondern auch der Tag-satzung das Recht eingeräumt, künftig in beliebiger Zahl neue einzuführen oder die bestehenden zuerhöhen, so daß der angeblich freie Verkehr von Anfang an eine arge Täuschung war. Irgendwelchewichtige politische Rechte des Volkes werden nicht garantirt, wohl aber die Klöster. WaS dieBundesgewalt betrifft, so ist dieselbe zwar sehr einfach, aber auch sehr lückenhaft und unbestimmtbestellt. Die Tagsatzung ist die oberste Bundesbehörde mit der Befugniß, für die Bundeszwecke überdas Heer und die Bundeskassen zu verfügen, Krieg zu erklären oder Frieden zu schließen und Bünd-nisse oder Handelsverträge einzugehen. Wenn die Tagsatzung nicht versammelt ist, so soll ein Vorortmit den bis zum Jahr 1798 ausgeübten Befugnissen die Leitung der Bundesangelegenheitcn besorgen;worin aber jene Befugnisse bestehen, war von jeher eine bestrittene Frage. DaS ist der wesentlicheInhalt des aus 15 Artikeln bestehenden Bundesvertrages vom Jahr 1815.

Es muß Jedermann einleuchtend sein, wie mangelhaft und uneidgenössisch dieserBund sich ausnimmt.Alles ist darin berechnet, die einzelnen Kantone möglichst selbstftändig zu machen u::d das schweizerischeVolk in 22 Stücke zu theilen. Außer dem gegenseitigen Versprechen, sich gegen Angriffe und GefahrenSchutz zu leisten, findet sich fast keine Spur nationaler Verbindung, keine Spur von Einrichtungen, welchedie gemeinsame Wohlfahrt befördern sollen; die wichtigsten republikanischen Grundsätze bleiben der Willkürder Kantone und dem Zufall anheimgestellt; jeder Kanton kennt nur seine Interessen und seine Bürger,diejenigen der andern Kantone sind ihm so fremd, wie Ausländer. Nach dem jetzigen Bunde stehtes den Kantonen frei, Schweizcrbürger bei sich aufzunehmen oder denselben ihr Gebiet zu verschließen;eS steht ihnen frei, Schweizern die Ausübung ihres Gottesdienstes zu untersagen; nach dem jetzigen.