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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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den Kantonen zu beseitigen. Damit eine Verfassung der Garantie des Bundes theilhaft werde,wird im Entwürfe verlangt, daß dieselbe eine durchweg republikanische Grundlage habe, daß siedem Bunde nicht widerstreiten dürfe, und daß sie vom Volke angenommen, ihm nicht aufgedrungensei, auch revidirt werden könne, sobald die Mehrheit es verlange. Diese Bestimmung des Entwurfesist ebenfalls ein großer Fortschritt, indem sie bedeutende Garantiern republikanischer Freiheit darbietetund geeignet ist, allmälig die sämmtlichen KantonSverfassungcn in bessere Uebereinstimmung zubringen.

AIS eine zweite Erweiterung des BundeSzwcckeS wurde oben bezeichnet die Beförderungder gemeinsamen Wohlfahrt. Um dieses große, wichtige Gebier bekümmert sich der jetzigeBund gar nicht; er überläßt auch dieses ganz den Kantonen, uneingedenk der Wahrheit, daß großeDinge nur durch gemeinsame Kräfte geschaffen werden können. Statt die Klöster zu garantiren,waS der neue Entwurf als verwerflich gestrichen hat, will der künftige Bund, so viel wenigstens inseinen ökonomischen Kräften steht, Anstalten und Unternehmungen gründen, welche dem Vaterlandezur Ehre und Wohlfahrt gereichen, z. B. Anstalten für den höhern Unterricht, Kanäle oder Fluß-korrektionen, Straßen, Eisenbahnen, Entsumpfungen u. dgl., auf daß bleibende Denkmäler Zeugnißablegen, was die Begeisterung, Kraft und Einigkeit eines Volkes vermögen. Warum sollte solchesvon der Eidgenossenschaft nicht zu erwarten sein? Hat doch auch der Kanton Zürich Monumenteausgestellt, welche der späten Nachwelt zeigen, welche schöpferische Kraft nach großartigen politischenUmgestaltungen auch ein kleines Volk entwickeln könne.

Gehen wir weiter in den allgemeinen Bestimmungen deS Entwurfes, so finden wir mehrere,welche den Zweck haben, die Unabhängigkeit des Landes und der Behörden gegen jeden fremdenEinfluß zu sichern und eine würdige Stellung gegenüber andern Staaten einzunehmen. Dahingehören die Vorschriften, daß jeder amtliche Verkehr zwischen auswärtigen Staaten und einzelnenKantonsregierungen durch die Bundesbehörde vermittelt werden muß, daß Militärkapitulationenkünftig untersagt sind, und daß es den höhern eidgenössischen Beamteten verboten ist, von auswär-tigen Regierungen Pensionen, Titel, Geschenke oder Orden anzunehmen. Jedes Werk trägt denStempel seiner Zeit; man wird sich daher nicht verwundern, wenn der Bund vom Jahr 1815,jener Zeit der Schmach und Erniedrigung unsers Vaterlandes, nichts weiß von solchen Bestim-mungen und jedem fremden Einfluß den ungcmessensten Spielraum läßt; man wird auf der andernSeite eS aber begreifen und billigen, daß jetzt, nachdem man erfahren, auf welche Weise sich daSAusland zum Verderben der Eidgenossenschaft mit einzelnen Kantonen eingelassen und auf welcheWeise die Schweizer im Dienste des Auslandes verwendet werden, das Gefühl der Nationalehresolche Vorschriften gebieterisch fordert.

Der Entwurf geht nun über zu den materiellen Bedingungen der Existenz, Erhaltung unddeS Fortschrittes aller Staaten; dieses sind die Militärmacht und die Finanzen. DasMilitärwesen ist schon durch den bestehenden Bund theilweise zentralisirt, d. h. es besteht ein eidge-nössisches Heer, dessen Instruktion zwar im Wesentlichen die Kantone besorgen; doch hat der Bundtheils durch die Schule in Thun den höhern Unterricht unterstützt, theils durch die Uebungslagerdie Tüchtigkeit und den militärischen Geist der Truppen überhaupt befördert und durch die eidge-nössischen Inspektionen die reglementarischen Leistungen der Kantone überwacht. Es läßt sich nichtläugnen, daß das eidgenössische Wehrwesen im Lause der letzten Jahrzehnte durch jene Einrichtungen,