666
diese Frage führte nickt selten zu einem neuen Streit, der dann zuerst von der Tagsatzung entschiedenwerden mußte. Auch ist es ein Uebelstand, durch ein Gesetz Jemandem Schiedsgerichte aufzuzwingen,da man ihm doch nicht wohl zumuthcn kann, Vertrauen zu haben gegen Männer, welche derGegner zu Richtern gewählt hat. In Kriminalsachen ist gegenwärtig vollends eine Lücke vorhanden,indem Verbrechen gegen die Eidgenossenschaft, z. B. Hochverrath, nicht in allen Kantonen mit Strafebedroht sind, so daß eS ganz vom Zufalle abhängt, ob Verbrechen der Art bestraft werben könnenoder nicht. Aus diesen Gründen war man allseitig einverstanden, ein Bundesgericht aufzustellen.Als Civilgericht soll es urtheilen über Streitigkeiten zwischen den Kantonen oder zwischen dem Bundund einem Kanton, so wie auch über Streitigkeiten zwischen dem Bund und Korporationen oderPrivaten, wenn die streitige Summe beträchtlich und der Bund Beklagter ist. Sind nämlich dieKorporationen oder Privaten Beklagte, so wollte man sie nicht dem natürlichen Richter ihresWohnortes entziehen. Es versteht sich anbei von selbst, daß durch das Bundesgericht Schieds-gerichte nicht ausgeschlossen werden, wenn sie auf dem freien Willen beider Parteien beruhen.In Kriminalsachen soll das Bundesgericht mit Zuziehung von Geschwornen und mittelst des öffent-lichen und mündlichen Verfahrens urtheilen. Die Straffälle, welche seiner Kompetenz unterworfenWerden, sind Verbrechen eidgenössischer Beamteter, Hochverrath gegen den Bund und Aufruhr undGewaltthat gegen dessen Behörden, Vergehen gegen das Völkerrecht und solche politische Verbrechen,welche eine eidgenössische Intervention veranlaßten. Dieser letzte Punkt dürfte nicht wenig beitragen,den Revolutionsvcrsuchen in den Kantonen Einhalt zu thun, weil es mit dem augenblicklichen Siegeeiner Aufruhrpartci nun nicht mehr abgemacht ist, sondern weil ein Gericht außer dem betheiligtenKanton im Hintergründe steht.
Hiemit beendigt der Entwurf die Organisation des Bundes, und er schließt mit einem Abschnittüber die Revision der Bundesverfassung. Die Möglichkeit einer Revision derselben gehörtzu den schönsten Vorzügen des Entwurfes. Der Mangel einer solchen Bestimmung im jetzigenBundesvertrage verleitete zu der vielfach aufgestellten Ansicht, daß zu einer Revision die Zustimmungaller Stände erforderlich sei, oder mit andern Worten, daß eine Revision zu den Unmöglichkeitengehöre. Daher die langen Kämpfe, daher das Gefühl des Mißbehagens und der Unzufriedenheit,das von Jahr zu Jahr in der Eidgenossenschaft sich steigerte. Die Geschichte lehrt unwiderleglich,daß die Staatssormen nicht von beständiger Dauer sein können, sondern daß sie der Richtung undden Bedürfnissen der Zeit angepaßt werden müssen; auch haben alle neueren Kantonsverfassungendiese Wahrheit anerkannt und der Möglichkeit einer weiteren Entwicklung Raum gegeben. Um ge-waltsamen Erschütterungen des RechlszustandeS vorzubeugen, muß dem Willen der Mehrheit einesVolkes eine gesetzliche Bahn bezeichnet werden, auf der es seine Wünsche zur Berathung und Ent-scheidung bringen kann. Werden sich auch verschiedene Ansichten geltend machen über die Art undWeise, wie künftig Revisionen angebahnt werden sollen, so muß doch unzweifelhaft der Grundsatzselbst als ein großer Fortschritt freudig begrüßt werden.
Der Regierungsrath hat hiemit seinen Auftrag erfüllt, den Entwurf mit einem beleuchtendenBerichte zu begleiten. Er hofft gezeigt zu haben, daß, wie groß auch einzelne Mängel sein mögen,die gegenwärtig unmöglich zu vermeiden waren, dennoch die Vorzüge desselben, verglichen mit demgegenwärtigen Zustande, in hohem Maße überwiegend seien und einer erfreulichen, nationalen Ent-wicklung die Bahn eröffnen. Es ist aber nicht nur der innere Werth der neuen Verfassung, sondern