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17 (1837) Der Kanton Thurgau, historisch, geographisch, statistisch geschildert ... : ein Hand- und Hausbuch für Kantonsbürger und Reisende / J. A. Pupikofer
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155
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A^pruch that. Die wehrpflichtige Mannschaft stand in denii>>?" Herrschaften unter dem GerichrSherrn, in den andern.s^ec d^m Landvogte. Alle Bewohner des Landes, welchede bohl der Edelleute geborten, wurden unter die Klaffe.^ Leibeigene» gestellt »nd zahlten ihrem Schuh, und Ge-o,A.^berrn das Fastnachthuhn und den Todtfall. Als imLa ^ das Landgericht an die Stadt Konstanz kam, die..ch'dbogkei dagegen Oesterreichisch blieb, mußte die TrennungS olche» dem Gerichtswesen und der Regierung »och schärferj^uükrelen; allein weil die Stadt Konstanz nicht Kraft gr»ytw datke, da- Landgericht dem Landvogte gegenüber zu schützen,der Landvogt ein polizeiliches Richteramr an, durchtlches das Landgericht sehr beeinträchtigt wurde. Noch wei-die österreichischen Landvö'gte gingen von 1760 an diej/bgeössische. Die Behauptung der Landeshoheit schien eS,^>en zur Pflicht zu machen, auch im Gerichtswesen ihren Ein-auszuüben. Selbst der Uebergang des Landgerichts an dieA Orte verminderte die Eifersucht zwischen den beiden Behkr-nicht. Der Landvogt mir dem Landammann, Landschrei,er,,d Landweibel bildeten ein Oberamk, ivelcheS Polizeifäll«als in appellsnilo auch Eivilstreitigkeiten entschied,nd der Unterthan, wenn er nicht in die Gerichte deS Bischofs^..Konstanz, der Abtei St. Gallen oder der Abtei Fischinge»gehörte, für welche »i Konstanz, St. Gallen , Wyl und im^fliinegger Amt besondere AppellarionS-Tribunale oder Hofgr-ae ^ angeordnet waren, harre die Wahl, ob er vom Nieder-halte por das Landv.gteiamt oder vor das Landgericht keb-woge. Einzig Kriminalhälle, nachdem sie durch das Land-^stleiamt untersucht worden waren, blieben zur Entscheidungbi«* Landgerichte und 12 Beigeordneten desselben vorbehalten»

-, 1(12 das Blukgeiicht dem großen Siadkrarhe von Frauen-de» ^decirage» ivurde. Die Nicdergerichte erlitten durchw, Uebergang des Thurgau'S an die Eidgenossenschaft kein«g Änderung; doch ivurde das Marimum der Buße, die sieji'dEgen dursten, anf 10 Pfund Pfenninge gesetzt, »nd einf,^8«richtSdiener wobnre ihren Verhandlungen bei, um zu.schv "" - daß die Niedergerichte ihre Kompetenz nicht über.freite» und dem Landvogte seinen Antheil an der Buße nichtN>», Galten. Dre Eigenthümer der Niedergerichte ver-.m-sich gewöhnlich alle Jahre zu einem GerichtSberrenkag,g- sichern sie über ihre gemeinschassslichen Interessen sich ver-»nd!?^» »nd den Landeshauptmann, den LandeSlientenanr>vo °E» LandeSfäbnrich wählte»; diese militärischen Würdender m besonders seit der Einrichtung der Landwehr undNi.j.'Uffstelluiig von Quartierhanptleuten, ivelche der Langvoatken^"^ außer der Zahl der Edelleute wählte, uichvs als Eh-b, ^tel. Am Gerichtsherrentage schieden sich die GerichkS-fl, "n j eine geistliche und eine weltliche Bank, nicht als obb^,^Glichend weltliche Angelegenheiten zu berathen gehabtdch- ' Rudern nur wiefern eine GerichtSherrlichkeit einem geist-derrkü ^^^ker zugehört«. Der Reichenall geborten 7 GerichiS-b,^"'askeu unmittelbar, 8 mittelbar (als ausgesetzte Lehen) zu;tz^'sbke von St. Gallen 7 unmittelbar, b mittelbar; dem

öo» Konstanz 17 mittelbar; ficieS Eigenthum geisili'