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gekündet werden, aber die Ablösung ist auf den zehnten Theillährlich beschrankt. Wenn nun Kapitalien abgelöst werden,muß rechtlich kein Land dafür genommen werde», so lange am.Manne noch anderes werthhalrendes zn entheben ist. Die Ab-kündigung geschieht immer acht oder vierzehn Tage vor Martini.Ferner können die Güter nicht über den Schätzungswerts, ver-gältet werden, und der vierte Theil des Kaufpreises, der viertePfenning genannt, muß jederzeit abbezahlt werden. In Nid-walden hingegen kann jedes Pfand so viel und so hoch vergülietwerden, als es Gläubiger findet. Hier geschieht häufige Hand-ändecnng, Besitzerwechsel der Pfänder; jedoch muß dabei vondem Abtretenden oder Abwerfenden immer der gehörige Zinsentrichtet werden. Ist hierin Unmöglichkeit vorbanden,.so wirdder Besitzer ins Falliment erklärt/ und es fallt das Gut beisolchem Wurfe gewöhnlich in die Hände Dessen, der die letzteGült darauf besitzt.
Die Gülten.
Die Gültbriefe können in Obwalde» von jedem Geschwor-nen, Rathsherrn, Weibel, Läufer ». s. w. verschrieben werden,nur müsse» sie ins Gnltenprotokoll der Gemeinde einregistrirtseyn. In Nidwalden aber müssen sie ins Protokoll der Kanzleieingeschrieben, und vom regierenden Landammänn besiegelt sey».Nach der Abschrift ans dem Protokoll wird die Kopie das Or,-ginalinstrumenk, und ist entweder er», in Form einer Rolle zu-sammengewickelter und mit der Kapsel, dem Drückst, versehener,oder gewöhnlicher Schuldbrief auf Pergament oder Papier. —Die Gülten Nidwaldens sind von dreifacher Art, nämlich erstensBaargeldgulten, die nur mit baarem Gelde abgelöst wer-den können, entweder ganz oder theilweise, nnd, was noch be-stritten wird, entweder im ursprüngliche» oder herabgesetztemWerthe des Pfundes. Zweitens, ein rüstige Gülte», welchenur nut Gälten erster Art, nämlich mit Baargeldgulten abge-löst werden köimen; jedoch müsse» sie ins Landrecht geschätzt,d. h. vom geschwornen Landschätzer als »nvertnrstig, und indem angegebenen Verhältnisse erkannt seyn. Drittens, zwei-te ückige Gülten endlich sind solche, welche sich mit einrückigenGülte» ablösen lassen. Das Wort einrückig, zweirnstig, vomWorte Ruck oder Sroß, scheint die mindere oder weitere Ent-fernung vom baaren Gelde zu bezeichnen.
Gülten Handel.
Die Unanfkündbarkeit nnd die erschwerte Ablösung der Ka-pitalien, erzeugt in Unterwalden einen Gnltenhandel, der viel-leicht nirgends so stark in der Schweiz , als etwa in AppenzellJnnerchoden mit den Hanptmannszeddel» getrieben wird. Esfallen und steigen die Gülten in ihrem Werthe, wie die Fondsin London und Paris .
Zinsen und Schulden.
Der gesetzliche Zins ist im ganzen Kanton noch immer derzwanzigste Theil oder fünf Prozent, und verfällt immer aufMartini. Schuldner, die diesen Termin überwarfen, zahlen inNnterwalden. Z