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geriethen, zog derRittcrorden den Aufenthalt in dem neuerworbcnen undbald zur Blüthe gereiften Leuggern vor, nahm die Comthurei ausdem Städtchen weg und verlegte sie in die neue Besitzung. DasOrdensgcbändc zu.fflingnau ward endlich in ein Schaffnereihaus ver-wandelt. (Acten der Grafschaft Baden.)
Bern hatte zur Zeit der Reformation die Herrschaften Biber-sie in und Königstcin, ungeachtet sie dem Johannitcr-Orden gehörten,zur neuen Religion angehalten. Nach den Niederlagen bei Kappelund am Gubel forderten die Katholiken die Rückkehr'der Maltheser-Unterihancn zur katholischen Religion. In der Sitzung der acht alte»Drre, Montags nach Pauli Bekehrung (28. Jan.) 1532, entwickelte Berudie Gründe, warum es Bibcrstein und Leuggern mit Kriegsleutcn be-setzt habe. Es zeigte, zur Deckung seiner Gränzen gegen das Frick-thal sei ihm Biberstcin und Königstein unentbehrlich, und Leuggern ,so nahe am Rheine , dürfte gegen'die Feinde nicht »«beschützt bleiben.Die Katholiken, welchen die mehrcrn Stimmen im Rathe zu Gebotestanden, riefen nach ihrer Gewohnheit sogleich: „Mehren wir's!" DerEntscheid lautete: Bern soll Bibcrstein an den Ritterorden St. Johanniszurückgeben oder den Kaufschilling bezahlen. Bern erklärte, auf einigeHundert Gulden komme es ihm nicht an. Man trat in Unterhandlung.Unstreitig besaß Bern das Recht, zu Biberstcin und Königstein Mann-schaft auSzuhebcn. Die Einkünfte waren gering. Nach manchen Um-trieben verstand sich den 11. Mai 1535 der Comthur dazu, „das„Städtchen mit der Festung, mit Zwingen und Bänncn, hohen und„niedern Gerichten, sammt dem Hause zu Aarau , mit allen Renten,„Zinsen, Nutzen, Gülten, Früchten und Einkommen um 3380 Gulden„rheinisch an Bern abzutreten." Bern nahm diesen Vorschlag an, den25. Jnn^,1535. Die letzte Zahlung erfolgte gegen Einhändigung desKaufbriefes durch den Äerner Gesandten,' Pastor, auf der Tagsatzungzu Baden den 23. Juni 1537. (Bibersteins Äctenbuch S.333—450.)
Commandeur von Truchseß zu Rhcinfelden.
Den 23.Nivose im H. Jahre der Republik (12. Jan. 1803) schriebHr. Franz Reicher, Commiffar der französischen Gesandtschaft imFrick-thale, an die Verwaltungskammcr daselbst: „Dem 11. Artikel des„ Luneviller Friedens gemäß habt ihr euch in den Besitz aller geistlichen„ Güter im Frickthalc gesetzt.Der Obcrgeneral Nep, bevollmäch-
tigter Minister der französ.Republik in Hclvetien, hat euch den 19.Nivose„(8. Jan.) bei Ausführung dieser Beschlüsse empfohlen, mit beständiger„Rücksicht auf Personen, Dienstleistungen uud Umstände zu handeln.„In Betreff derMalthcfer-Commcnde zu Rheinfeldcn, da sie sehr ge-linge Einkünfte hat, müssen eine Menge Rücksichten genommen werden,„die alle zn Gunsten des Commandeurs von Truchseß sprechen: Bei„ seiner Ankunft zu Rhcinfelden fand er das Haus in scheußlichem Ver-falle, ließ es auf seine Kosten herstellen und verschönern, verwandte„darauf die Einkünfte anderer kommenden im Auslande und verzehrt„nun seine Gefalle in Rheinfclden zn nicht geringem Vortheile der„Stadt. Deßwegen soll der Commandeur von Truchseß, so lange er im„Frickthale wohnt, in Benutzung seiner Wohnung und der Gefalle, die„er zu beziehen hat, auf keine Weise gestört werden. Diese Vorschrift