deutsche Sprache und Literatur, französische Sprache und Literatur,englische und italienische Sprache, Geschichte, Geographie, Statistikund National-Ockouomie, praktisches Rechnen mit Anwendung zumBuchhalten, reine und angewandte Mathematik, Naturgeschichte undAnthropologie, Physik, theoretische und analytische Chemie, mit Uebun-gen im chemischen Laboratorium, Technologie und Waarenknnde, tech-nisches Zeichnen, praktische Uebungen in der mechanischen Werkstücke,Schönschreiben, Gesang und Leibesübungen." (Gesetz S. 4b.)
An jeder der beiden Abtheilungen der Kantonsschulc wird derUnterricht von sechs Hauptlehrcrn und den nöthigen Hülsslehrcrnertheilt. Der Besuch der Kantonsschule ist für alle Kantonsbürgerunentgeltlich. — Jede der beiden Abtheilungen ist mit einer zweck-mäßigen Sammlung von Büchern, Apparaten, Naturalien, Zeichnun-gen, Modellen >c. ic. versehen. Die Kantonsschulc erhält znr Bestreitungihrer Bedürfnisse: I) aus der Staatskasse einen jährlichen Beitragvon I2,0l>l> Fr.; 2) den Zinsertrag der ihr zugehörigen Fonds; 3) denErtrag des der Gewerbeschule eigenthümlichen und besonders verwal-teten StiftnngsfondeS, welcher ausschließlich für diese Abtheilung derKantonsschulc verwendet werden soll: 4) von der Gemeinde, in derenMitte sie sich befindet: ->. die zweckmäßigen, von derselben zu unter-haltenden und zu beheizenden Loeale für Lelirzimmcr, Werkstättenund für Aufbewahrung der Apparate, Sammlungen >c., I>) einen jähr-lichen Beitrag von 3ill1l> Fr. — Die jährliche Besoldung eines Hanpt-lchrcrö beträgt l'20l1 bis lliitOFr., die eines HülfSlchrers tttll bisbOO Franken Sie wird im einzelnen Falle vom kleinen Rathe aufden gutachtlichen Vorschlag des Kantonsschnlrathes bestimmt. — Derkleine Rath erwählt für jede der beiden Abtheilungen der Kantons-schule aus den Haupilchrern einen Ncctor, den er jährlich bestäti-gen oder durch einen andern Lehrer ersetzen kann. Die Lchrerver-sammlungen bestimmen den Stundenplan, machen Vorschläge zu Auf-nahmen und Promotionen, besorgen die Schnldisciplin und bringenVorschläge an die AufsichtS-Commission, welche der kleine Rath fürjede Abtheilung bestellt. Den Vorsitz beider Commissionen führt einMitglied des kleinen Rathes, jede Commission besteht aus einem Mit-glicde des Kantonsschnlrathes und drei andern Mitgliedern.
Die Bezirksschulen.
Zwischen den Gemeindschulcn und der Kantonsschule stehen dieBczirksschulcn. Ihre Bestimmung ist: 1) den empfangenen Unter-richt zu erweitern; 2j eine Grundlage zur bürgerlichen Berufsbil-dung zu erwerben; 3) die Anfänge für höhere wissenschaftliche Bil-dung zu ertheilen. Der KantonSschnlrath sorgt dafür, daß in jedemBezirke wenigstens eine solche Schule errichtet werde. Bereits sindin allen Bezirken und in Slns und zu Aarburg dergleichen Anstalten«weichtet. Der Besuch jeder Bezirksschnle ist unentgeltlich. Zu derRegel treffen die Schüler erst nach zurückgelegtem eilftcn Jahre ein,wenn sie nämlich die nöthigen Vorkcnniniffe erworben haben. DieLehrgcgcnständc der Bezirksschnle sind: christliche Religion und Sitten-lehre, deutsche und französische Sprache. Geographie, Geschichte,Arithmetik, Anleitung znr Buchführung, Geometrie, Naturgeschichte.Naturlchre, Zeichnung, Schönschreiben und Gesang. Wenigstens zwei