Band 
Erster Theil.
Seite
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Drittes Kapitel. s?7

man nahm auch Rücksicht auf den Tractat von 1505,vermöge welchen Ferdinand, der Germainen deFoix, die Nichte Ludwigs des XU. heirakhece, denTheil des Königreichs Neapel, dem er Ludwig demXll. widerrechtlich entrissen hatte, statt der Mitgiftannahm »). Die Bedingungen dieser Vermäh-lung waren, daß wenn Germaine de Foix ihren Ge-mahl ohne Kinder überlebte, dieser Theil an Frank»reich zurückfallen, dagegen wenn Ferdinand sieüberlebte, er möchte Kinder von ihr haben, odernicht, er die beyden Theile zusammen besitzen sollte.Der erste Fall hatte sich ereignet, Ferdinand wargestorben, ohne Kinder von Germainen nachzulas-sen; wenn man also selbst die Tractate von 1501und von 150; annahm, wenn man voraus setzte,daß sie treulich befolgt worden wären, so gehörteFrankreich wenigstens die Hälfte des KönigreichsNeapel. Franz der l. that was Ludwig der Xll.gethan hatte, er trat diese Hälfte dem Könige vonSpanien durch den Tractat von Noyon ab, in An-sehung der Vermahlung, die gleichfalls zu Noyonzwischen dem Könige von Spanien und der Prin-zeßmn Louise, damals der einzigen Tochter Franzdes l. die nur erst ein Jahr alt war *), geschlossenwurde. Die Vermählung, die durch den vorher-gehenden Tractat zwischen eben diesem Carl, undder Prinzrßinn Renata, der Schwester der Köni-ginn, war geschloffen worden, kam gar nicht inS z Bctrach-

v) Ouiccirrä. l. >2.

*) Sie war den > 9 >August kZ'5 gebchren.

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1516.