Band 
Vierter Theil.
Seite
420
JPEG-Download
 

4rc> Siebente Abhandlung.

gen, Ludwig dem XII. und Franz dem I. crneuretwären, ausdrücklich verbothen wäre.

Eben dieses Verboth, die Grafschaft Proven«ze, wenigstens ohne Bewilligung der Stände von ^Provcnze zu veräußern, oder zu theilen, seygleichfals durch verschiedene Edikte der Grafenvon Provenze gegeben, die alleälterals von 1419wären; folglich konnte Ludwig der III. eine Abtrc-tung nicht gut hcissen, die man im gedachten Jah-re in seinem Namen that. Um so viel wenigerhätte e§ seine Vormündcrinn thun können.

Selbst der Bewegungsgrund, den man alseine Ursache dieser Abtretung anführte, gäbe zuverstehen, daß man Ludwig den III. auf eine grobeArt hintergangen, und viel zu viel von ihm gefe-dert hätte. Amadeus der VI. Graf von Savo- ^yen hatte zum Neapolitanischen Kriege Ludwig !dem I. Herzoge von Anjou, einen Beystand vcr-williget, der auf hundert und sechszig tausend HFranken geschäzk war: damit nun Ludwig der III. ^ein Enkel Ludwigs des l. an Amadeus den VIII. >Enkel Amadeus des VI. diese Schuld abträte, hak- ,ke man diese Abtretung gewählt: aber die Grafen jvon Sgvoycn waren durch den Genuß, den sie ijvon iz88« bls 1419. aus den Einkünften der >Grafschaft Nizza gezogen, bereits überflüßig be-zahlt und entschädigt. !

Was die Rechte beträfe, die der Aufruhr derEinwohner der Grafschaft Nizza im Jahre i z88»den Grafen von Savoyen etwa hätte geben kön-nen, so erfodertcn es selbst die Vortheile aller

Sou-