1400 . richtet den Handel an die Eidgenossen, fordert sie auf,,hre im BundeSbriefe garantirten Rechte in Schutz zunehmen, und die Gemeinden an das angebotene Rechtzu weisen.
Freye Menschen halten zusammen, wenn städtischeoder NathSherrnregierungen ihnen über den Kopf wach-sen wollen. Die Gemeinden klagten ihre Dinge de»Landleuten zu Schwvz, die sogleich zu ihnen stunden 26).Umsonst mahnte der Ratb 27), und erinnerte, daßman der Sradt das vorgeschlagene eidgenössische Rechtnicht ab seyn könne. Sie, Stadt und Amt zu Zug,seyen nur ein Ort; was die Mehrheit wolle, dem müs-sen stch die Mindern fügen; kein Kanton habe dasRecht, in das Regiment und die Satzungen eines an-dern zu reden, wohl seyen sie nach den Bünden schul,dig, die Minderheit zu dem anzuhalten, was das Mehrbeschlossen. Dazu rüsteten sie stch auch; worauf Zürich ,llri und Unrerwalden nach Luzern eilten, auf einem
26) Die Sckwyzer mögen auck sonst und von langem herder Stadt abhold gewesen seyn — seit dem Tag amMorgarten, seit dem Arterüberfall, und wegen ihrerAnhänglichkeit an Oesterreich .
27) Acht Herrn zu Schwyz hielten'- mit dem gemeinenMann, worüber sie später empfindlich gestraft wurden;die übrigen waren für Anerkennung eigenössisch. Recht«.